Paragraphen in XI ZR 225/22
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 225/22 BESCHLUSS vom 3. Juni 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:030624BXIZR225.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers vom 15. Mai 2024 gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 20. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe: 1 1. Die gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss vom 20. Februar 2024 gerichtete Gegenvorstellung des Klägers ist zulässig, insbesondere innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, juris Rn. 1, vom 24. Juli 2018 - XI ZR 740/17, juris Rn. 1, und vom 24. März 2020 - XI ZR 311/18, juris Rn. 2) erhoben worden. 2 2. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, den Gegenstandswert zu ändern. Die Wertfestsetzung in der Stufe bis 140.000 € trifft zu. 3 Der Kläger möchte mit seinem Klageantrag festgestellt wissen, dass er wegen des erklärten Widerrufs nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 17. September 2009 verpflichtet ist, Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen. Der Wert von positiven wie negativen Feststellungsanträgen in Widerrufsfällen richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Zins- und Tilgungsleistungen, die der widerrufende Darlehensnehmer auf den in Streit stehenden Vertrag bis zum Widerruf erbracht hat (Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff., vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2; vom 10. Juli 2018 - XI ZR 613/17, juris Rn. 2 und vom 16. Juli 2019 - XI ZR 538/18, juris Rn. 5). Vorliegend hat der Kläger nach seinem Vorbringen bis zum Zugang seiner Widerrufserklärung Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 127.076,54 € erbracht.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.02.2022 - 2-10 O 255/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.08.2022 - 3 U 65/22 -
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