Paragraphen in 1 StR 132/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 132/23 BESCHLUSS vom 12. Juli 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:120723B1STR132.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2023 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 15. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. Januar 2023 mit Beschluss vom 15. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte am 6. Juni 2023 die Anhörungsrüge erhoben.
1. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Verurteilte die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat; denn er teilt nicht mit, wann ihm der Verwerfungsbeschluss zugegangen ist. Jedenfalls ist der Rechtsbehelf unbegründet. Der Senat hat im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Jäger Bellay Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht München I, 25.01.2023 - 12 KLs 257 Js 217947/19 (2)
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