Paragraphen in 2 StR 478/22
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 478/22 BESCHLUSS vom 23. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. August 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erst für die Zeit ab dem 20. August 2022 begründet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
ECLI:DE:BGH:2023:230523B2STR478.22.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die durch den Adhäsionsantrag entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke RiBGH Dr. Appl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Franke RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.
Franke Zeng Meyberg Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, 23.08.2022 - 1200 Js 75002/21 11 Ks
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