Paragraphen in 4 StR 111/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 111/22 BESCHLUSS vom 18. Juli 2023 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Verabredung zu einer räuberischen Erpressung ECLI:DE:BGH:2023:180723B4STR111.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am 18. Juli 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. September 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat – beim Angeklagten G. unter Freisprechung im Übrigen – die Angeklagten wegen Verabredung einer räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten G. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten F. hat es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrügen hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass bei beiden Angeklagten jeweils von der verhängten Freiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Quentin Maatsch Bartel Rommel Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, 27.09.2021 ‒ 3 KLs 676 Js 345/20 20/21
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 354 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen