Paragraphen in 5 StR 270/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 270/21 BESCHLUSS vom 14. September 2021 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:140921B5STR270.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 3. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus anordnendes Urteil muss die eigenverantwortliche Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen durch das Gericht belegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 1 StR 164/17). Diesen Darlegungserfordernissen kann nicht durch die wörtliche Wiedergabe des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen genügt werden. Vielmehr ist eine solche Verfahrensweise geeignet, Zweifel zu wecken, ob das Gericht die gutachterlichen Ausführungen auch soweit verstanden hat, dass es zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der ihm durch den Sachverständigen vermittelten Anknüpfungstatsachen und Darlegungen in der Lage ist. Hier sind solche Zweifel allerdings nicht begründet, da das Urteil nachvollziehbar erkennen lässt, warum das Gericht sich dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 2 StR 159/20, StV 2021, 217).
Cirener Berger Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, 03.05.2021 - 6 KLs 960 Js 8429/19
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