Paragraphen in I ZB 6/24
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1 | 97 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 6/24 BESCHLUSS vom 7. März 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:070324BIZB6.24.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen:
Die Rechtsmittel vom 19. Januar 2024 und 26. Februar 2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Würzburg - 3. Zivilkammer - vom 13. September 2023 werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Die als Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde auszulegenden Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 13. September 2023 jedoch nicht zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. März 2023 - I ZB 2/23, juris Rn. 2, jeweils mwN).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen Löffler Schwonke Odörfer Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 16.08.2023 - 1 M 2861/23 LG Würzburg, Entscheidung vom 13.09.2023 - 3 T 1495/23 -
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