Paragraphen in 17 W (pat) 7/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/17 Verkündet am 20. Juli 2017
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2012 001 520.8 …
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Müller und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel BPatG 154 05.11 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 10 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. August 2013 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1–9 und Beschreibung Seiten 1–24, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1–6 vom Anmeldetag.
Gründe I.
Die am 27. Januar 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Stütze für ein Streichinstrument“ ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G10D vom 26. August 2013 zurückgewiesen worden.
Im Prüfungsbescheid sind die Druckschriften D1: US 2,486,646 D2: DE 93 03 031 U1 D3: US 996,652 D4: US 5,780,756 A D5: WO 2004/077398 A1 D6: US 3,298,269 D7: US 3,683,098 D8: EP 0 540 978 A1 D9: DD 65 352 B und D10: DE 837 348 B entgegengehalten worden.
In der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung sind außerdem noch die Druckschriften D11: DE 691 02 908 T2 D12: DE 297 07 438 U1 und D13: DE 36 43 225 A1 genannt worden.
Im Zurückweisungsbeschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 17. Juli 2013 im Hinblick auf den Stand der Technik nach der Druckschrift D1 nicht die zu fordernde Neuheit aufweist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der Anmelder verfolgt seine Patentanmeldung mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten geltenden Patentansprüchen 1 bis 9 eingeschränkt weiter.
Der mit Gliederungspunkten versehene geltende Patentanspruch 1 lautet:
M1 Stütze für ein Streichinstrument (1), mit M1.1 einem Kinnauflageelement (10), welches mit einem Deckenteil (6) verbunden ist,
M1.2 einem Schulterauflageelement (12), welches mit einem Bodenteil (7) verbunden ist, wobei M1.3 Deckenteil (6) und Bodenteil (7) lösbar miteinander verbindbar sind, und wobei M1.4 das Streichinstrument (1) bei verbundenem Deckenteil (6) und Bodenteil (7) klemmend zwischen diesen gehalten ist,
dadurch gekennzeichnet, dass M1.5 die Verbindung von Bodenteil (7) und Deckenteil (6) wenigstens ein Schnellspannelement (9) zum Verspannen des Bodenteils (7) mit dem Deckenteil (6) aufweist,
M1.6 das wenigstens eine Schnellspannelement (9) als Spannbügelverschluss ausgebildet ist, mit M1.6.1 einem Hebel (15), welcher über einen ersten Drehpunkt (18) mit dem Deckenteil (6) oder dem Bodenteil (7) verbunden ist; M1.6.2 einem Bügel (16), welcher über einem zweiten Drehpunkt (19) mit dem Hebel (15) verbunden ist; und M1.6.3 einem mit dem Bodenteil (7) oder dem Deckenteil (6) verbundenen Hakenelement (17), wobei M1.6.4. der Bügel (16) in einer ersten Position des Hebels (15) über das Hakenelement (17) legbar ist, und in einer zweiten Position des Hebels (15) das Hakenelement (17) in Richtung des Bodenteils (7) oder Deckenteils (6), an welchem der Hebel (15) befestigt ist, spannt; M1.7 Deckenteil (6) und Bodenteil (7) in dem im verbundenen Zustand parallel zum Zargen (4) des Streichinstruments (1) verlaufenden Bereich Führungselemente (22, 7a) zur relativen Führung von Deckenteil (6) und Bodenteil (7) gegeneinander aufweisen; welche M1.7.1 in der Art ausgebildet sind, dass eines der Teile (6, 7) Führungsnuten (22) und das andere der Teile (7, 6) Führungskanten (7a) oder Führungsschienen aufweist, welche in die Führungsnuten (22) eingesteckt sind, so dass die Führungsnuten (22) die Führungskanten (7a) oder Führungsschienen umgreifen.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Anmelder beantragt,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1–9 und Beschreibung Seiten 1–24, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1–6 vom Anmeldetag.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg und führt mit den geltenden Patentansprüchen 1 bis 9 zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Patenterteilung.
1. Wie aus der Beschreibungseinleitung vorliegender Anmeldung hervorgeht, betrifft die Erfindung eine Stütze für ein Streichinstrument nach der im Oberbegriff von Anspruch 1 näher definierten Art (vgl. den Absatz [0001] der Offenlegungsschrift).
Stützen für Streichinstrumente, insbesondere für Violinen, Bratschen und ähnliche Instrumente, sind aus dem allgemeinen Stand der Technik bekannt. Derartige Stützen umfassen zumindest eine Kinnstütze, welche typischerweise auf der Oberseite des Instruments angeordnet ist, und welche dazu dient, das Instrument zwischen dem Kinn der musizierenden Person und ihrem Schulter- und/oder Brustbereich einzuklemmen, um so beide Hände zum Spielen des Instruments zur Verfügung zu haben. Aus dem allgemeinen Stand der Technik ist es weiterhin bekannt, dass zusätzlich zu einer solchen Kinnstütze auch eine Schulterstütze mit vorgesehen sein kann, welche typischerweise auf der Unterseite des Instruments angeordnet ist, und welche die Abstützung des Streichinstruments im Schulterund/oder Brustbereich erleichtern soll (vgl. den Absatz [0002]).
Beispielhaft soll für einen solchen Aufbau auf die Übersetzung der europäischen Patentschrift DE 691 02 908 T2 hingewiesen werden. Der Aufbau zeigt den typischen und sehr verbreiteten Aufbau einer Kinnstütze, welche über entsprechende Zuganker verfügt, durch welche mit zwei Klemmelementen auf der Oberseite (Decke) und der Unterseite (Boden) des Instruments die Kinnstütze befestigt wird. Die Klemmkräfte werden dabei typischerweise von den Zargen, also der Seite des Instruments, von der Decke auf den Boden übertragen. Die Schulterstütze ist in dem hier dargestellten Beispiel dabei lösbar an den Befestigungselementen der Kinnstütze angebracht, sodass die Schulterstütze zum Transport des Instruments von diesem entfernt werden kann, da sie vergleichsweise sperrig ist (vgl. den Absatz [0003]).
Ein erster Nachteil resultiert aus dem Aufbau der Kinnstütze selbst. Wie es in der oben genannten DE 691 02 908 T2 zu erkennen ist, wird die Kinnstütze zwischen Boden und Decke des Streichinstruments verspannt. Ein Verstellen der Kinnstütze kann lediglich durch ein Lösen der hierfür verwendeten Zuganker erfolgen. Die Verstellung folgt dabei jedoch immer der Form des Instruments, sodass der effektiv zu erzielende Verstellbereich durch die Formgebung des Instruments entsprechend eingeschränkt ist und lediglich durch das Instrument vorgegebenen Spielwinkel der Kinnstütze eingestellt werden kann. Die Instrumentenrandkrümmung gibt also die möglichen Winkel bei der Einstellung der Kinnstütze vor (vgl. den Absatz [0004]).
Eine weitere Problematik der beschriebenen Kinnstütze, welche so auch in vielen anderen Schriften beschrieben ist, hat dabei den gravierenden Nachteil, dass diese zwar vom Instrument lösbar ausgebildet ist, dass dies jedoch ein vergleichsweise aufwändiger Vorgang ist, welcher den Einsatz von entsprechendem Werkzeug erforderlich macht und welcher aufgrund des damit verbundenen Justieraufwands typischerweise so nicht vorgenommen wird. In der Praxis wird die Kinnstütze vielmehr einmal an dem Instrument angespannt und verbleibt dann über einen sehr langen Zeitraum, beispielsweise die gesamte Lebensdauer des Instruments, an diesem. Durch diese Klemmkraft der Kinnstütze wird ein immerwährender erheblicher Druck auf das Material des Streichinstruments, und hier insbesondere auf die Zargen desselben, ausgeübt. Insbesondere bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Korpus des Instruments diesem Druck nachgeben. Dies kann zu einer nachhaltigen Verformung der Zargen und/oder einer Zerstörung mit bleibenden Schäden an Boden und Decke des Instruments führen. Außerdem verursacht eine häufig auftretende Anbringung der Zuganker in sehr geringem Abstand zum Rand der Decke und des Bodens oft Schäden an Decke und Boden in Form von Einkerbungen oder Vertiefungen. Auch hierdurch wird das Instrument nachhaltig geschädigt (vgl. den Absatz [0005]).
Um dieser Problematik zu begegnen und das Instrument hier nicht zu belasten, sind aus dem Stand der Technik Aufbauten bekannt, welche sich an dem sogenannten Endknopf des Instruments abstützen So ist in dem deutschen Gebrauchsmuster DE 297 07 438 U1 ein Aufbau beschrieben, welcher eine sehr komplexe Struktur aus einem Halterahmen zeigt, an welche deckenseitig des Instruments eine Kinnstütze und bodenseitig des Instruments eine Schulterstütze angebracht werden kann. Der Aufbau lässt sich über eine Art Schnellspannschraube im Bereich des sogenannten Endknopfs befestigen und schädigt damit Decke, Boden und Zargen durch eventuell auftretende Klemmkräfte nicht. Der Aufbau weist allerdings neben der sehr komplexen und aufwändigen Konstruktion und dem damit verbundenen hohen Gewicht den gravierenden Nachteil auf, dass eine Befestigung im Bereich des Endknopfs das Streichinstrument typischerweise sehr stark belastet. Der Endknopf trägt im Allgemeinen den Saitenhalter, sodass Kräfte, die auf den Endknopf einwirken, typischerweise auch immer Einfluss auf die Saitenspannung des Instruments und damit auf die Stimmung haben. Darüber hinaus ist der Endknopf bei den meisten Streichinstrumenten lediglich in einer konischen Bohrung im Bereich eines als Endblock bezeichneten Weichholzklotzes (Unterklotz) zwischen dem Boden und der Decke des Streichinstruments eingesetzt, in einem Bereich, in welchem die Zargen an diesem Weichholzklotz anliegt. Die Verwendung eines Endknopfs typischerweise aus einem Hartklotz in dem beispielsweise aus Lindenholz gefertigten Endblock (Unterklotz) des Streichinstruments führt zu einer vergleichsweise weichen Anbindung des Endknopfs an dem Streichinstrument. der Aufbau, wie er in dem oben genannten deutschen Gebrauchsmuster DE 297 07 438 U1 beschrieben ist, belastet damit diese vergleichsweise empfindliche Stelle des Instruments sehr stark und kann darüber hinaus, wie oben beschrieben, Einfluss auf die Saitenspannung und damit die Stimmung beziehungsweise Tonlage des Instruments haben (vgl. den Absatz [0006]).
Wie auch bei vielen anderen Schulterstützen aus dem allgemeinen Stand der Technik wird auch bei der Schulterstütze der DE 691 02 908 T2 eine Übertragung der Stützkräfte über flache Anlageelemente auf den muskulären Brust-Schulterbereich erzielt. Dadurch wird unerwünschter Druck auf die verschiedenen Muskeln dieses Bereichs ausgeübt. Dies kann einerseits den Blutfluss in den Muskeln behindern und kann außerdem in diesem Bereich angeordnete Nervenbahnen beeinträchtigen, sodass die Reizweiterleitung erschwert oder behindert wird. Insbesondere wird bei einer solchen Auflage der sehr wichtige flächenförmige Atemhilfsmuskel, der sogenannte Musculus pectoralis, entsprechend belastet. Dadurch kommt es einerseits zu einer Beeinträchtigung der Atmung und andererseits zu einer Beeinträchtigung seiner Funktionalität für die Bewegung des Greifarms im Bereich der Schulter. Im weiteren Verlauf der Fläche beeinträchtigt die Abstützung außerdem die Funktion des hier angeordneten Musculus trapezius, welcher ebenfalls unterstützenden Einfluss auf die Atmung, insbesondere aber einen Einfluss auf das Überstrecken des Kopfes der musizierenden Person sowie das Heben und Senken der Schulter und des Greifarms sowie ein Bewegen oder Drehen der Schulter beeinflusst. All dies führt zu einer entsprechenden Einschränkung der Freiheit im Spiel des Streichinstruments, da die Muskulatur im Brust-Schulterbereich sowie die hier verlaufenden Blutgefäße und Nervenbahnen auch den sich anschließenden Arm entsprechend beeinträchtigt, welcher als Greifarm jedoch zum Spielen des Streichinstruments benötigt wird (vgl. den Absatz [0007]).
Eine weitere Problematik liegt darin, dass die über die Kinnstütze aufgebrachten Kräfte dabei abfallend auf die schiefe Ebene des Brust-Schulterbereichs übertragen werden. Aufgrund der schiefen Auflage im Brust-Schulterbereich gleiten die Elemente ausgehend von den Kräften, welche vom Kinn der musizierenden Person ausgeübt werden, entsprechend der Schwerkraft nach schräg vorne ab und können ihre Funktionalität so nur vergleichsweise unvollkommen erfüllen. Ein großer Teil der Haltekraft wird damit in eine unerwünschte Richtung gelenkt und kann nicht zum Halten des Instruments eingesetzt werden. Um dies auszugleichen, sind entsprechend hohe Haltekräfte zum Halten des Streichinstruments notwendig,
welche typischerweise durch das Kinn aufgebracht werden müssen und mit einer erheblichen Belastung der Halswirbel sowie der diese Wirbel stützenden Muskulatur einhergehen. Rutschhemmende Auflagen, beispielsweise aus Moosgummi oder Ähnlichem, sind am Markt bekannt und üblich. Diese versprechen zwar eine gewisse Linderung, da sie die Reibungskräfte erhöhen, sie können das oben beschriebene Problem jedoch nicht lösen (vgl. den Absatz [0008]).
Die Schulter- und Brustmuskulatur des unter dem Instrument liegenden Schulterbereichs des Greifarms werden aufgrund der hohen notwendigen Haltekräfte unwillkürlich nach oben angehoben, um genügend Haltekraft gegen das Kinn zu erzielen. Die Muskelpartien bleiben dabei ständig angespannt. Muskelbewegungen, welche zum Bewegen des Greifarms beim Saiten- oder Lagenwechsel erforderlich sind, erzeugen für eine ruhige Instrumentenlage ungewollte Bewegungen, welche sich unmittelbar auf das Instrument übertragen. Diese wirken sich dabei negativ auf das Spiel aus und müssen ausgeglichen werden, was die Muskelanspannung und die unerwünschten Bewegungen weiter verstärkt. Die oben schon beschriebene Beeinträchtigung der Blutgefäße und Nervenbahnen nimmt damit weiter zu (vgl. den Absatz [0009]).
Aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 36 43 225 A1 ist aus diesem Grund eine Schulterstütze für eine Geige oder dergleichen bekannt, welche mit einem hakenförmigen Endteil versucht, ein Teil der nach unten gerichteten Kräfte durch eine Abstützung im Bereich der Schulter aufzunehmen. Das hakenförmige Endteil umschließt dabei den Schulterbereich und soll so eine verbesserte Abstützwirkung erzielen, was vordergründig auch gelingt. Die Spielbewegungen des Greifarms und der Spielhand rufen jedoch ständig ein Senken und Heben durch Kontraktion und Relaxation der Muskeln hervor. Dies erfolgt dabei nicht nur im Greifarm selbst, sondern auch im Bereich der Schulter sowie der umliegenden Muskelpartien. Das im Schulterbereich anliegende Hakenteil der DE 36 43 225 A1 hat daher den Nachteil, dass es diese Bewegungen der Muskulatur aufnimmt und sie auf das Streichinstrument und damit auf das Spiel des Instruments überträgt. Auch diese Bewegungen resultieren unweigerlich in einer sich ständig verändernden Spielebene und müssen von der musizierenden Person wieder ausgeglichen werden. Dabei führt eine ständige Belastung der Muskulatur in diesem Bereich sehr schnell zu einer Unterversorgung der Muskulatur mit notwendigem Sauerstoff, da die Blutzirkulation entsprechend eingeschränkt wird. Dies kann zusammen mit einer mechanischen Druckbelastung auf die in diesem Bereich zahlreich verlaufenden Nervenbahnen zu Einschränkungen in der Funktionalität der Muskulatur führen, beispielsweise zu einem Kribbeln, einem Lahmen oder einer Gefühllosigkeit in der Muskulatur. Dies hat gravierenden Einfluss auf das Spiel der musizierenden Person (vgl. den Absatz [0010]).
Es ist nun eine Aufgabe der hier vorliegenden Erfindung, eine Stütze für Streichinstrument anzugeben, welche die Belastung des Streichinstruments minimiert und welche einen Aufbau bereitstellt, welcher einfach, leicht, sicher und schnell zu handhaben ist (vgl. den Absatz [0011]).
Erfindungsgemäß wird diese Aufgabe durch die im kennzeichnenden Teil von Anspruch 1 genannten Merkmale gelöst (vgl. den Absatz [0012]).
Als Fachmann ist ein Musikinstrumentenbauer anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung im Bau von Streichinstrumenten und deren Zubehör verfügt.
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 sind durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig.
So geht der geltende Patentanspruch 1 hinsichtlich der Merkmale M1 bis M1.5 auf den ursprünglichen Patentanspruch 1 und hinsichtlich der Zweckangabe „zum Verspannen des Bodenteils (7) mit dem Deckenteil (6)“ im Merkmal M1.5 auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 14, Zeilen 28 bis 32,
hinsichtlich des Merkmals M1.6 auf den ursprünglichen Unteranspruch 3,
hinsichtlich der Merkmale M1.6.1 bis M1.6.4 auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 8, zweiter Absatz, und Seite 17,
hinsichtlich des Merkmals M1.7 auf den ursprünglichen Unteranspruch 4 und hinsichtlich des Merkmals M1.7.1 auf die ursprüngliche Beschreibung Seite 9, erster Absatz, zurück.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Unteransprüche 2 und 5 bis 11 zurück.
3. Das geltende Patentbegehren ist durch den bekannten Stand der Technik weder vorbekannt noch nahegelegt.
Als nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D2 anzusehen.
So ist aus der Druckschrift D2, wie bereits aus der Bezeichnung „Schulterstützvorrichtung für ein Saiteninstrument“ hervorgeht, eine Stütze für ein Streichinstrument [= Merkmal M1] bekannt, mit einem Kinnauflageelement (vgl. die Figuren 1 bis 3 mit Beschreibung: Kinnstütze 3), welches mit einem Deckenteil (Korklamelle 23) verbunden ist [= Merkmal M1.1],
einem Schulterauflageelement (Schulterstütze 4), welches mit einem Bodenteil (Steg 9, Lamelle 10) verbunden ist [= Merkmal M1.2], wobei Deckenteil (Korklamelle 23) und Bodenteil (Steg 9, Lamelle 10) mit Hilfe von Schrauben (19b, 21a) und Muttern (20) lösbar miteinander verbindbar sind [= Merkmal M1.3]
und wobei das Streichinstrument (Violine) bei verbundenem Deckenteil (Korklamelle 23) und Bodenteil (Steg 9, Korklamelle 10) klemmend zwischen diesen gehalten ist, wie aus Seite 6, fünfter Absatz der Beschreibung hervorgeht: „Man erkennt ohne weiteres, dass das Gestell 2 mit der Violine fest verbunden werden kann durch Anziehen der Muttern 20 auf einerseits dem Gewindeende 19a der Krallen 19 und andererseits der Gewindepartie 21a der Stangen 21. Wenn dies geschehen ist, ist die hintere Partie der Violine zwischen der Kinnstütze 3 und der Platte 9 eingespannt, was demgemäß die Violine fest mit der Vorrichtung gemäß der Erfindung verbindet.“ [= Merkmal M1.4].
Die Verbindung von Bodenteil (9, 10) und Deckenteil (23) erfolgt dabei mit Hilfe einer Mutter (20), durch die die beiden Teile (Bodenteil und Deckenteil) miteinander verspannt werden. Da durch die Schraube (20) die Verbindung von Bodenteil (9, 10) und Deckenteil (23) und deren Verspannen relativ schnell erfolgen kann, und auch im Anspruch 1 nichts Näheres über die Geschwindigkeit der Verspannung ausgesagt ist, stellt auch die Schraube (20) ein Schnellspannelement im Sinne des Merkmals M1.5 dar.
Das Schnellspannelement ist jedoch, wie ausgeführt, als Schraube ausgebildet, und nicht, wie im Merkmal M1.6 beansprucht, als Spannbügelverschluss. Auch die weiteren Merkmale M1.6.1 bis M1.7.1, die den Spannbügelverschluss näher konkretisieren und außerdem noch auf Führungselemente gerichtet sind, sind aus der Druckschrift D2 weder bekannt noch dem Fachmann durch diese nahegelegt.
Druckschrift D3:
Ein Schnellspannelement in Form eines Spannbügelverschluss zeigt dagegen die aus der Druckschrift D3 bekannte Kinnstütze (chin rest 3) für Streichinstrumente.
Wie aus den Figuren III und IV mit Beschreibung hervorgeht, ist ein Schnellspannelement in Form eines Spannbügelverschlusses (cam 16) vorgesehen [= Merkmal M1.6], mit einem Hebel (cam 16), welcher über eine ersten Drehpunkt (pivot 17) mit dem Deckenteil (engaging foot 6) oder dem Bodenteil (body engaging foot 8) verbunden ist [= Merkmal M1.6.1].
Einen Bügel, welcher über einen zweiten Drehpunkt mit dem Hebel verbunden ist, oder ein Hakenelement, wie in den Merkmalen M1.6.2 bis M1.6.4 beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 in konkreter Form beansprucht ist, zeigt die Druckschrift D3 dagegen nicht. Auch zeigt die D3 keinen speziellen Führungsmechanismus, wie im Patentanspruch 1 in den Merkmalen M1.7 und M1.7.1 beansprucht ist. Da die Druckschrift D3 offensichtlich einen gut funktionierenden in sich abgeschlossenen Mechanismus offenbart, gibt es für den Fachmann auch keinerlei Hinweise oder Anregungen diesen in Richtung der oben genannten Merkmale weiterzuentwickeln.
Die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab und stehen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 auch nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat.
4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist somit patentfähig. Gleiches gilt auch für die auf diesen rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 9. Auch die übrigen Unterlagen erfüllen die an sie zu stellenden Anforderungen III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetz ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundespatentgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenem Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Morawek Eder Dr. Müller Dr. Forkel Fa
Urheber dieses Dokuments ist das Bundespatentgericht. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
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