Paragraphen in 2 StR 347/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 347/23 BESCHLUSS vom 7. November 2023 in der Strafsache gegen alias: wegen Raubes u. a.
ECLI:DE:BGH:2023:071123B2STR347.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 7. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 2023 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung „von Wertersatz für das durch die Tat Erlangte in Höhe von 156.250 Euro“ angeordnet. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweisen, kann die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben. Zwar belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte einen Teil der Tatbeute erlangt hat, sie belegen aber nicht, dass er – was Voraussetzung der getroffenen Einziehungsentscheidung wäre – an der gesamten Tatbeute (Schmuck und Bargeld im Wert von 157.000 €) tatsächliche Verfügungsgewalt erlangte. Da nicht ausgeschlossen ist, dass dahingehende Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache in diesem Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung. Die getroffenen Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand; sie können um neue, nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden.
Krehl Schmidt Eschelbach Meyberg Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 27.03.2023 - 101 KLs 4/23 220 Js 221/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen