Paragraphen in 1 StR 423/22
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BUNDESGERICHTSHOF StR 423/22 BESCHLUSS vom 9. Januar 2024 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Berichtigung des Beschlusses vom 24. Januar 2023 ECLI:DE:BGH:2024:090124B1STR423.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2024 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 wird dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel unter I. 1. wie folgt lautet: „Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. September 2022, soweit es den Angeklagten betrifft, im Ausspruch über die Strafe aufgehoben.“
Gründe:
Die Berichtigung ist wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens geboten. Das Landgericht hatte, wie sich unschwer aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, eine Freiheitsstrafe, keine Gesamtfreiheitsstrafe verhängt; folglich hat der Senat auch nur eine solche aufgehoben.
Jäger Fischer Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Traunstein, 09.09.2022 - 1 KLs 140 Js 44575/21
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