Paragraphen in 6 StR 4/20
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1 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 4/20 BESCHLUSS vom 10. März 2020 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2020:100320B6STR4.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte M. G. ist ausschließlich wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden. Deshalb bedurfte es hier im Rahmen der Strafzumessung nicht der Erörterung des Umstands, dass der Drogenvorrat ausschließlich dem Eigenkonsum diente. Dies wäre angesichts des Gesetzeszwecks allenfalls dann geboten gewesen, wenn der Grenzwert der nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten gewesen wäre und deshalb keine abstrakt höhere Gefahr der wahrscheinlichen Abgabe an Dritte bestanden hätte (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 130, § 29 Teil 13 Rn. 2).
2. Die von dem Angeklagten T.
G. erhobene Rüge mangelnder Verteidigungsmöglichkeit nach einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO ist nicht schon deshalb unzulässig, weil die Revision den Inhalt der zugelassenen Anklage nicht mitteilt. Denn der Senat nimmt den Inhalt der Anklageschrift als Verfahrensvor-aussetzung von Amts wegen zur Kenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 3 StR 505/01, Rn. 5). Darüber hinaus ist ein Abgleich von Anklage und Urteil zwar in den Fällen des unterbliebenen Hinweises erforderlich,
nicht jedoch dann, wenn die Revision das Fehlen ausreichender Verteidigungsmöglichkeiten nach einem tatsächlich erteilten Hinweis beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 StR 323/12, Rn. 14).
Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche
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