StB 3/24
BUNDESGERICHTSHOF StB 3/24 BESCHLUSS vom 25. Januar 2024 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a. ECLI:DE:BGH:2024:250124BSTB3.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2024 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2023 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte ist am 14. Dezember 2023 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2023 (3 BGs 262 und 269/23) festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in E. , Er. und anderen Orten durch zwei selbständige Handlungen zum einen ab März 2019 bis Ende April/Anfang Mai 2021 an einer kriminellen und zum anderen ab Ende April/Anfang Mai 2021 an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied beteiligt, strafbar nach § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1,
§ 53 StGB. Ihm wird zur Last gelegt, als Mitglied in die rechtsextrem ausgerichtete Kampfsportgruppe „
“ eingebunden zu sein, die zunächst Gewalttaten gegen von ihr nicht geduldete Personen verübt und später auch den Einsatz tödlicher Gewalt bei dem Kampf gegen den politischen Gegner gewollt habe.
Der Beschuldigte wendet sich gegen den Haftbefehl mit seiner Beschwerde, welcher der Ermittlungsrichter nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1. In Bezug auf die im Haftbefehl genannten Tatvorwürfe besteht dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO.
a) Im Sinne eines solchen Verdachts ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
7 aa) Die rechtsextrem ausgerichtete Kampfsportgruppe „
“
wurde im März 2019 in E.
gegründet. Ihr gehörten Mitglieder im unteren zweistelligen Bereich an, wobei sich regelmäßig etwa zehn Personen aktiv einbrachten. Trainingsort war das Gebäude der Landesgeschäftsstelle der in E. („
“). Die Organisation war auf eine längere Zugehö- rigkeit der einzelnen Mitglieder angelegt und stellte bestimmte Anforderungen an diese sowohl in ideologischer als auch in körperlicher Hinsicht. Es wurde ein monatlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Zum Ausdruck der Verbundenheit trugen die Mitglieder einheitliche Kleidung mit der Organisationsbezeichnung, die bei unzureichender Beteiligung entzogen werden konnte. Zweck des Zusammenschlusses waren nicht allein sportliche Aktivitäten, sondern auch gewaltsame Angriffe auf Polizeibeamte, politische Gegner und sonstige nach der eigenen nationalsozialistischen Anschauung zu bekämpfende Personen. Damit war verbunden, die Angegangenen körperlich zu misshandeln und zu verletzen. Die Mitglieder sollten grundsätzlich ein Messer mit sich tragen. Der Einsatz von Gewalt sollte dazu beitragen, in E.
einen „Nazikiez“ zu schaffen.
Entsprechend den allgemeinen Zielen kam es zu mehreren Gewalttaten gegen Personen, die der Vorstellung der Gruppierung nicht genehm waren, etwa weil sie als „Linke“, Randalierer oder im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln Stehende angesehen wurden oder es sich um Polizeibeamte handelte.
Im Frühjahr 2021 fassten die für die Ausrichtung der Gruppe maßgeblichen Mitglieder zumindest konkludent den Entschluss, die als Gegner angesehenen Personen künftig auch mit Waffen anzugreifen, die tödliche Verletzungen hervorrufen können, namentlich Macheten und Schusswaffen. Als Anlass für derartige Taten sollten Aktionen von Angehörigen des linken Spektrums genutzt werden und die Handlungen unter dem Deckmantel einer vermeintlichen Notwehr über das dazu Erforderliche hinaus zu Verletzungen anderer Menschen führen. Einen tödlichen Ausgang eines solchen geplanten Vorgehens nahmen die Gruppenmitglieder wenigstens billigend in Kauf.
Der eine bestimmende Rolle einnehmende gesondert verfolgte R. erstellte im Frühjahr 2021 mittels eines 3D-Druckers wesentliche Teile einer halbautomatischen Schusswaffe und bestellte Komponenten zur Herstellung von 300 Schuss Munition sowie Zubehör. Zudem verfügte er über eine Salutwaffe, die trotz vorgenommener technischer Veränderungen nicht in der Lage war, scharfe Munition abzufeuern. Einzelne Mitglieder der Gruppe trainierten in unterschiedlicher Zusammensetzung mehrfach den Umgang mit Schusswaffen an tschechischen Schießständen. Nach Anschlägen auf der rechtsextremen Szene zugeordnete Immobilien entschloss sich der gesondert verfolgte R. , eigene Objekte durch bauliche Maßnahmen zu schützen.
Im Juni 2021 fand eine interne Schulungsveranstaltung über Waffen statt, etwa die Unterscheidung zwischen legalen und illegalen Waffen. Im Folgenden bestellte im Juli 2021 ein gesondert verfolgtes Gruppenmitglied drei Macheten für andere, unter anderem den gesondert verfolgten R. .
bb) Der Beschuldigte gehörte der Gruppe bereits seit der Anfangszeit im März 2019 an. Nachdem er wegen zu geringer Beteiligung zurechtgewiesen worden war, brachte er sich im Folgenden auf unterschiedliche Weise weiter ein. Beispielsweise war er dem gesondert verfolgten R. im April 2021 bei der Herstellung der halbautomatischen Schusswaffe behilflich. Am 1. Mai 2021 nahm er an einer Patrouille wegen befürchteter Angriffe der „Linken“ teil und erklärte im Folgenden seine grundsätzliche Bereitschaft zu einer ähnlichen Aktion. Vor Juli 2021 beteiligte er sich an einem gemeinsamen Schießtraining und nahm zudem an der Schulungsveranstaltung über Waffen teil. Im September 2021 fuhr er mit weiteren Mitgliedern der Gruppierung nach Er. , da sie einen Angriff durch dem linksextremistischen Lager zugerechnete Personen auf den gesondert verfolgten R. herbeiführen und die Gelegenheit für eine gewaltsame Gegenaktion nutzen wollten. Zu einer Auseinandersetzung kam es an dem Tag indes nicht. Nachdem anderweitig verfolgte Mitglieder der Gruppe am 6. April 2022 festgenommen und mehrere Objekte, unter anderem auch die Wohnung des Beschuldigten, durchsucht worden waren, nahm der Beschuldigte noch Ordner- und Sicherungsaufgaben in dem von der Gruppierung mitgenutzten Gebäude wahr, für das er zudem über einen Schlüssel verfügte.
b) Der dringende Verdacht gründet sich sowohl hinsichtlich der Gruppierung „
“ als auch in Bezug auf die Beteiligung des Beschuldigten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, insbesondere auf Erkenntnissen aus Telekommunikations- und Pkw-Innenraumüberwachungen, auf gesicherten Chatnachrichten und sichergestellten Gegenständen.
Eine Gesamtschau mehrerer Indizien lässt nach vorläufiger Würdigung der sich aus den Akten ergebenden Beweislage im Sinne eines dringenden Verdachts den Schluss zu, dass sich die Ausrichtung der Gruppe ab etwa Ende April/Anfang Mai 2021 insofern änderte, als sie nunmehr auch den Tod anderer Menschen als Folge des beabsichtigten gewaltsamen Vorgehens erfasste. Nachdem bereits zuvor mehrfach von einer notwendigen Bewaffnung etwa durch Messer, Äxte und Macheten die Rede gewesen war, stellte nicht nur der gesondert verfolgte R. im Frühjahr 2021 wesentliche Teile einer halbautomatischen Schusswaffe her und beschaffte sich Komponenten zur Herstellung von 300 Schuss Munition sowie Zubehör, sondern es bestellte auch ein Mitglied der Gruppierung - ausweislich aufgezeichneter Gespräche - im Juli 2021 für jenen und zwei andere drei Macheten. Darauf, dass beschaffte Schusswaffen zum Einsatz kommen sollten, deuten etwa die mehrfachen Schießtrainings verschiedener Gruppenmitglieder in Tschechien hin. Die Ausrichtung dieser Bemühungen auf eine Auseinandersetzung mit gegnerischen Gruppierungen wird dadurch veranschaulicht, dass auf einem Foto einer solchen Übung die Zielscheibe durch ein Logo der „ANTIFA“ ersetzt wurde. Selbst wenn sich dies eher als szenetypische Übertreibung und nicht als konkrete Handlungsplanung verstehen lassen sollte, zeugt es nachdrücklich von einer das Leben anderer geringschätzenden, deren Tod zumindest hinnehmenden Einstellung. Entsprechendes gilt für mehrere Gespräche einzelner Gruppenmitglieder, in denen etwa von „Antifas umlegen“ beziehungsweise „Zecken umlegen“ die Rede ist.
Mehrere Anhaltspunkte erlauben einstweilen den Schluss, dass die Bewaffnung ebenso wie die in Aussicht genommenen gewaltsamen Aktionen nicht lediglich der berechtigten Abwehr fremder Angriffe dienen, sondern der Rechtfertigungsgrund der Notwehr lediglich vorgeschoben werden sollte. In verschiedenen Zusammenhängen ist wiederholt davon die Rede, dass ein Selbstverteidigungsrecht geltend gemacht werden solle, obschon der erwogene Ablauf dafür nichts hergibt. Selbst wenn es sich bei einzelnen Gesprächen nicht um eine ernsthafte Planung handeln sollte, wie etwa die Erwägung, mit einem Auto in eine Menschenmenge („10, 15 Zecken“) zu fahren, spricht die in diesem Zusammenhang erwähnte Erläuterung („Ist Selbstverteidigung. Du darfst in ner Notsituation fahren.“) für eine generelle, von einer tatsächlichen Notwehrlage losgelöste Strategie zur Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe. Hiermit korrespondiert, dass bei anderer Gelegenheit beispielsweise von „Faschistischer Selbstschutz“ und „Vielen Dank nochmal an dieser Stelle an den Notwehr Paragraphen“ die Rede ist. Überdies lässt sich der in einem Gespräch gegebene Hinweis, eine Wand solle bei einem Angriff „von den Linken“ den Angreifern einen weiteren Fluchtweg nehmen, dahin verstehen, dass die Flüchtenden auch noch nach Aufgabe ihres Angriffs körperlich angegangen werden sollen.
Zwar ist zu berücksichtigen, dass tatsächlich ausgeführte Tötungsdelikte nicht bekannt geworden sind. Dies spricht aber angesichts der weiteren Indizien bei vorläufiger Würdigung nicht nachhaltig gegen die Ernsthaftigkeit entsprechender Pläne. Beispielsweise führte die Fahrt im September 2021 nach Er. augenscheinlich bloß deshalb zu keinen Gewalttaten, weil die angereisten Mitglieder nicht auf Personen aus dem linksextremen Spektrum trafen, die ihnen Anlass zum Losschlagen und zur vermeintlichen „Notwehr“ boten.
Da der Beschuldigte nach gegenwärtigen Erkenntnissen in engem Kontakt zu dem für die Organisation maßgeblichen gesondert verfolgten R. stand und zudem in die Herstellung der Schusswaffe eingebunden war, liegt nahe, dass er von der geänderten Ausrichtung der Gruppierung Kenntnis hatte und damit einverstanden war.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gegen gesondert Verfolgte erhobene Anklage des Generalbundesanwalts zum Thüringer Oberlandesgericht vom 28. April 2023 verwiesen.
c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung zunächst an einer kriminellen und sodann an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht hat.
20 Bei der Gruppierung „
“ handelt es sich auf der Grundlage des im Sinne eines dringenden Verdachts zugrunde zu legenden Sachverhalts um eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 3. November 2022 - AK 36/22 u.a., juris Rn. 25), die zunächst auf die Begehung von Körperverletzungsdelikten (§§ 223 f. StGB) und später dann auch von Mord oder Totschlag (§§ 211, 212 StGB) gerichtet war.
Insofern gilt, dass die Organisation der Vereinigung auf den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein muss. Nur dann vermag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begründende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch §§ 129 ff. StGB bestimmte Vorverlagerung des Strafrechtsschutzes ist. Daraus folgt, dass der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefasst sein muss und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Willensbildungsprozesse abhängig sein darf. Deshalb reicht es nicht aus, wenn sich die in der Vereinigung zusammengefassten Mitglieder bewusst sind, es könne bei der Verfolgung ihrer Pläne zu Straftaten kommen, sie diese mithin lediglich „ins Auge gefasst“ haben (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2023 - AK 35/23 u.a., juris Rn. 33 mwN; Urteil vom 12. September 2023 - 3 StR 306/22, juris Rn. 47). Diese allgemein für die Ausrichtung der Vereinigung geltenden Maßstäbe sind gleichfalls für die Einordnung beachtlich, auf die Begehung welcher Delikte die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung gerichtet ist (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129a Rn. 45; NK-StGB/Eschelbach, 6. Aufl., § 129a Rn. 47).
Hieran gemessen war in der späteren Phase der Wille zu Tötungsdelikten fest gefasst, da sich die maßgeblichen Vereinigungsmitglieder entschlossen hatten, körperliche Gewalt gegen gegnerische Personen auszuüben, und sie dabei angesichts der geplanten erheblichen Gewalthandlungen insbesondere unter Einbeziehung lebensgefährlicher Waffen den Tod der Angegangenen zumindest billigend in Kauf nahmen. Angesichts der politischen Motivlage liegen zudem niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB vor (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. August 2022 - 3 StR 359/21, NJW 2023, 89 Rn. 82).
Eine Rechtfertigung der bezweckten Taten durch Notwehr (§ 32 StGB) ist nach aktueller Beweislage nicht ersichtlich, weil etwaige Angriffe entweder absichtlich provoziert oder jedenfalls bloß zum Anlass genommen werden sollten, um die Gegner über das zur Abwehr Erforderliche hinaus zu verletzen (s. zur Einschränkung des Notwehrrechts etwa BGH, Urteile vom 17. Januar 2019 - 4 StR 456/18, NStZ 2019, 263 Rn. 6 mwN; vom 20. November 2019 - 2 StR 554/18, NStZ 2021, 33 Rn. 13 ff.).
Die konkurrenzrechtliche Bewertung der mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen des Beschuldigten vor und nach der wesentlichen Änderung der Zweckrichtung der Vereinigung bedarf für die Frage der Haftfortdauer keiner Vertiefung (vgl. für die Annahme einer Zäsur BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007 - StB 19/06, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 5; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 169).
2. Es besteht - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität. Der Beschuldigte ist einer der in § 112 Abs. 3 StPO genannten Taten dringend verdächtig, bei der es genügt, dass die Flucht- oder Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2020 - 2 BvR 103/20, EuGRZ 2020, 365 Rn. 74 mwN; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31; vom 22. September 2016 - AK 47/16, ZJJ 2016, 410, 411). Zwar steht er in einem festen Arbeitsverhältnis. Zudem haben ihn weder die bereits im April 2022 vorgenommene Durchsuchung und die entsprechende Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren noch die Festnahme der gesondert Verfolgten zu Fluchtbemühungen veranlasst. Allerdings betrafen die früheren Ermittlungen noch nicht den Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und mithin ein Verbrechen mit entsprechender Straferwartung. Insofern hat sich der Anreiz, sich dem Verfahren zu entziehen, deutlich erhöht. Demgegenüber sind die konkreten Umstände, insbesondere in der Lebenssituation des Beschuldigten, nicht von solchem Gewicht, dass sie eine Fluchtgefahr ausschließen.
Der Zweck der Untersuchungshaft kann nach den dargelegten Umständen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden (§ 116 StPO), die bei dem Haftgrund der Schwerkriminalität ebenfalls zu erwägen sind (s. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2022 - StB 28/22, NStZ-RR 2022, 351, 353 mwN).
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Berg Hohoff Anstötz