Paragraphen in I ZB 29/23
Sortiert nach der Häufigkeit
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4 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
1 | 18 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 29/23 BESCHLUSS vom 2. Februar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:020224BIZB29.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2024 durch die Richterin Dr. Schmaltz als Einzelrichterin beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Werts der Hauptsache auf 50.000 € festgesetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG).
-34 IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Schmaltz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2023 - 406 HKO 121/20 OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2023 - 15 W 5/23 -
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