Paragraphen in 5 StR 205/23
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1 | 48 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 205/23 (alt: 5 StR 115/21)
BESCHLUSS vom 21. Mai 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Landfriedensbruchs u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR205.23.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2024 beschlossen:
Herrn Rechtsanwalt P.
, K. , wird als Vertreter der Schriftleitung der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe
(ZJJ) die Anwesenheit in der Hauptverhandlung gestattet.
Gründe:
1 Die Zulassung von Rechtsanwalt P.
beruht auf § 48 Abs. 2 Satz 3 JGG. Nach dieser Vorschrift können – insbesondere zu Ausbildungszwecken –
neben den in § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 JGG genannten Personen weitere zur Teilnahme an der nicht öffentlichen Hauptverhandlung zugelassen werden. Die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; in die Abwägung sind neben dem Persönlichkeitsrecht der Angeklagten auf der einen Seite die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einzustellen (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 16. August 2023 – 5 StR 205/23 Rn. 2).
Die Schriftleitung der ZJJ hat einen besonderen Grund im Sinne der genannten Norm dargelegt. Ihr wissenschaftliches Interesse an der aus ihrer Sicht zu erwartenden weiteren Erörterung einer zentralen Frage des Jugendstrafrechts, wegen dem ihr Vertreter in dieser Sache bereits an der Revisionshauptverhandlung des Senats vom 13. September 2023 teilgenommen hat, besteht fort. Die Angeklagten sind der neuerlichen Teilnahme von Rechtsanwalt P. an der Hauptverhandlung wiederum nicht entgegengetreten.
Cirener Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.12.2022 - 610 KLs 4/22 jug. 7120 Js 188/18
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