Paragraphen in 5 StR 621/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 621/23 BESCHLUSS vom 12. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:120324B5STR621.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen
vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Schriften,
Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte,
drei Fällen des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
zwölf Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
zwei Fällen des Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften,
zehn Fällen des Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte,
zwei Fällen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte,
drei Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Inhalte,
neunzehn Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften,
neun Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte und
zwei Fällen des Abrufens jugendpornographischer Inhalte (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 14.09.2023 - 606 KLs 9/23 7452 Js 949/20
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1 | 349 | StPO |
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