Paragraphen in 5 StR 462/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 1631 | BGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 1631 | BGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 462/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR462.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. April 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird hinreichend deutlich, dass sich die Freiheitsberaubung durch das Abschließen der Wohnungstür nicht in den Grenzen der Personensorge bewegte (§ 1631 Abs. 2 BGB).
Cirener RiBGH Gericke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 29.04.2024 - (509 KLs) 267 Js 439/24 (2/24)
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 1631 | BGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 1631 | BGB |
1 | 349 | StPO |
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