Paragraphen in 5 StR 501/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 501/24 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:031224B5STR501.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 und § 421 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Juni 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung folgender sichergestellter Gegenstände angeordnet wird:
- 906,08 Gramm Methamphetamin, - 1.794,49 Gramm 3-Chlormethcathinon, - 4.834,07 Gramm Marihuana, - Mobiltelefon iPhone 14Pro Max, IMEI
.
Im Übrigen wird von der Einziehung sichergestellter Betäubungsmittelutensilien abgesehen und der Ausspruch über deren Einziehung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 17.06.2024 - 6 KLs 105 Js 32738/23
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