Paragraphen in 4 StR 204/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 204/23 BESCHLUSS vom 1. August 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2023:010823B4STR204.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 1. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. Februar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Betrages gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgründen seinen Anteil von 120 Euro unmittelbar aus der Tatbeute erhielt, an der zumindest ein weiterer Tatbeteiligter (Mit-)Verfügungsgewalt hatte, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeichnung im Tenor (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2019 – 2 StR 507/19).
Quentin Bartel RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Quentin Rommel Marks Vorinstanz: Landgericht Hagen, 13.02.2023 ‒ 49 KLs-600 Js 1630/22-30/22
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen