Paragraphen in XI ZR 382/20
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 382/20 BESCHLUSS vom 23. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:230221BXIZR382.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg sowie die Richterinnen Dr. Menges, Dr. Derstadt und Ettl beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 15 f.; das BVerfG hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. August 2020 - 1 BvR 1138/20 - nicht zur Entscheidung angenommen; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 1173/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Ellenberger Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2019 - 25 O 238/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2020 - 6 U 704/19 - Menges
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