VIa ZR 609/22
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 609/22 BESCHLUSS vom 13. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR609.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Im Hinblick auf die Frage der Maßgeblichkeit der Grenzwertkausalität für die Haftung aus §§ 826, 31 BGB sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nach Einlegung des Rechtsmittels weggefallen und die Revision hat auch keine Erfolgsaussichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2023 - VIa ZR 535/21, juris Rn. 11). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können,
hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, NJW 2023, 3580). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Krüger Rensen Katzenstein Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.08.2021 - 7 O 467/20 OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.04.2022 - 8 U 28/21 - Götz