Paragraphen in 3 StR 417/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 40 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 417/23 BESCHLUSS vom 7. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland ECLI:DE:BGH:2024:070324B3STR417.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2023 wird verworfen; jedoch wird der Tagessatz der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe (Nr. 9 bis 11 der Anklage) verhängten Einzelgeldstrafe auf 80 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen und vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen verfahrens- und materiellrechtlichen Beanstandungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Allerdings hat es das Oberlandesgericht versäumt, die Tagessatzhöhe der für die Tat unter 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafe zu bestimmen. Die Bemessung des einzelnen Tagessatzes wird nicht dadurch entbehrlich, dass die Geldstrafe - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgeht (s. etwa BGH,
Beschlüsse vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96 f.; vom 27. Juni 2023 - 3 StR 175/23, juris Rn. 2; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 3 StR 381/87, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt den Tagessatz gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts auf den Betrag von 80 € fest, der sich ohne Weiteres aus dem im Urteil rechtsfehlerfrei ermittelten „ansatzfähigen Nettoeinkommen über 2.400 €“ ergibt (§ 40 Abs. 2 StGB).
Im Übrigen beschwert den Angeklagten nicht, dass die Kompensation einer ausweislich der Urteilsgründe eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von sechs Monaten durch für vollstreckt erklärte vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe unter den gegebenen Umständen deutlich übersetzt erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56; vom 7. Juni 2011 - 4 StR 643/10, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 41 Rn. 31; vom 24. Oktober 2018 - 2 StR 578/16, NStZ-RR 2019, 25).
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt Vorinstanz: Oberlandesgericht München, 14.02.2023 - 9 St 3/20
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