Paragraphen in 5 StR 694/18
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 694/18 BESCHLUSS vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung ECLI:DE:BGH:2019:230119B5STR694.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 28. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Auch die Beweiswürdigung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat zwar zu Unrecht (vgl. LR/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 74; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 181, je mwN) als Schuldindiz gewertet, dass sich verschiedene Angaben des Angeklagten zur Anwesenheit an zwei Tatorten und zu auffälligem Fahrverhalten im Anschluss an alle drei Brände „als unzutreffend bzw. gegenstandslos herausgestellt haben“. Der Senat schließt aber angesichts der sonstigen tragfähigen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten in allen drei Fällen aus, dass die Überzeugungsbildung des Landgerichts ohne Berücksichtigung dieses fehlerhaft herangezogenen Umstands anders ausgefallen wäre. Der Schriftsatz vom 22. Januar 2018 lag vor.
Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher
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1 | 349 | StPO |
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