Paragraphen in 6 StR 362/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 154 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 362/23 BESCHLUSS vom 16. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:161123B6STR362.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2023 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Februar 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und der Nachstellung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Cottbus, 14.02.2023 - 24 KLs 11/21 1560 Js 19770/21
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1 | 154 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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