Paragraphen in 6 StR 511/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 263 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 511/23 BESCHLUSS vom 5. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges ECLI:DE:BGH:2024:050324B6STR511.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.
Sander Feilcke Tiemann Wenske Fritsche Vorinstanz: Landgericht Hannover, 05.07.2023 - 70 KLs 808 Js 18198/20 (13/20)
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