Paragraphen in II ZR 168/22
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1 | 45 | GKG |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 168/22 BESCHLUSS vom 31. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:310124BIIZR168.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Born und die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 18. Oktober 2023 wird der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Abänderung der Wertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 19. September 2023 auf bis zu 720.000 € festgesetzt. Die weitere Gegenvorstellung der Beklagten vom 21. November 2023 und die Gegenvorstellung der Kläger vom 14. November 2023 werden zurückgewiesen.
Gründe: A.
I. Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 18. Oktober 2023 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 19. September 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. BGH,
Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 14. Juli 2020 - II ZR 420/17, ZInsO 2020, 2018 Rn. 4).
II. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen die Stattgabe der Auflösungsklage betreffend die aus den Parteien bestehende OHG, deren Zweck auf das Vermieten und Verwalten des eigenen Grundbesitzes gerichtet ist, und die Abweisung der Widerklage auf Ausschließung der Kläger zu 1 und 2.
Der Senat bemisst den Streitwert für die Klage gerichtet auf Auflösung der OHG mit dem Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger (vgl. BeckOGK HGB/Michel, Stand: 15.8.2022, § 139 Rn. 84; MünchKommGmbHG/Limpert, 4. Aufl., § 61 Rn. 62 mwN). Bei der Ausschließung eines Gesellschafters richtet sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert des vom Ausschluss betroffenen Gesellschaftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NZG 2022, 1503 Rn. 4). Maßgeblich ist danach der Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger zu 1 und 2, der nur einmal anzusetzen ist, da bei wirtschaftlicher Betrachtung ein im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identischer Streitgegenstand vorliegt.
2. Zur Bemessung des Werts der Gesellschaftsanteile der Kläger hat der Senat auf ein Angebot eines Investors über 1,4 Mio. € für den Grundbesitz der OHG abgestellt und den Streitwert auf bis zu 950.000 € festgesetzt (= 2/3 von 1,4 Mio. €). Wie die Beklagten mit der Gegenvorstellung vom 18. Oktober 2023 zu Recht rügen, hat sich dieses Angebot auch auf nicht der OHG gehörende, weitere Grundstücke bezogen. Berücksichtigt man gestützt auf die notariellen Kaufverträge vom 30. Juli 2019, mit denen der gesamte Grundbesitz der OHG veräußert worden ist, ausschließlich diesen Grundbesitz, schätzt der Senat im Anschluss und unter Inbezugnahme der Bewertung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main vom 22. Mai 2023 (5 U 148/19) den Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger auf bis zu 720.000 €.
B.
Die mit der Gegenvorstellung der Beklagten vom 21. November 2023 vorgetragenen Einwendungen, mit denen die Beklagten eine weitere Herabsetzung des Streitwerts begehren, hat der Senat geprüft und erachtet sie nicht für durchgreifend. Zu Recht verweisen die Kläger darauf, dass die Beklagten in den Instanzschriftsätzen behauptet haben, der Wert des Grundbesitzes übersteige das Investorenangebot erheblich.
C.
Die Gegenvorstellung der Kläger vom 14. November 2023, mit der sie eine Anhebung der Wertfestsetzung auf 1,5 Mio. € erstreben, bleibt ebenfalls erfolglos. Wie ausgeführt, richtet sich der Streitwert entgegen der Auffassung der Kläger nur nach dem Wert der Gesellschaftsanteile der Kläger, nicht nach dem Wert der OHG insgesamt. Umstände, die nachvollziehbar und belastbar für einen höheren Wert sprächen, tragen die Kläger, die sich in den Instanzen nicht gegen die ursprüngliche Wertfestsetzung gewehrt haben, nicht vor.
Born von Selle Wöstmann C. Fischer Bernau Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 19.06.2019 - 5 O 53/18 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.09.2022 - 5 U 148/19 -
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