Paragraphen in 5 StR 452/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 452/23 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2023:061223B5STR452.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Landgericht Berlin, 25.05.2023 - (545 KLs) 251 Js 448/20 (26/22)
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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