Paragraphen in 2 StR 55/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 55/23 BESCHLUSS vom 31. Januar 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 31. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. August 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte P. darüber hinaus die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Menges Schmidt Appl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 10.08.2022 - 112 KLs 4/21 ECLI:DE:BGH:2024:310124B2STR55.23.0
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1 | 349 | StPO |
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