3 StR 138/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 138/23 BESCHLUSS vom 22. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:220823B3STR138.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desen Antrag - am 22. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. August 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 2. d der Urteilsgründe des sexuellen Übergriffs schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen (Fälle II. 2. a bis c der Urteilsgründe) und wegen sexueller Nötigung (Fall II. 2. d der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend ausgeführten Gründen nicht durch.
2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt im Fall II. 2. d der Urteilsgründe zu einer Schuldspruchänderung. Wie das Landgericht in der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Angeklagte in diesem Fall wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hiervon ist die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen und hat die Strafe ausdrücklich dem Strafrahmen dieser Vorschrift entnommen. Daher handelt es sich bei dem Schuldspruch wegen „sexueller Nötigung“ um eine Falschbezeichnung. Der Senat ändert diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO demgemäß ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer Berg RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Voigt Anstötz Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 08.08.2022 - 32 KLs-509 Js 78/21-7/22
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