Paragraphen in 5 StR 572/23
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 572/23 BESCHLUSS vom 28. Februar 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
zu 2. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR572.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der Europäischen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden ist.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 26.06.2023 - (510 KLs) 254 Js 49/22 (23/22)
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