Paragraphen in 5 StR 528/17
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2 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 528/17 BESCHLUSS vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR528.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen die dafür bestimmten Einzelstrafen sowie gegen die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision im Übrigen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Diebstahlstaten unter Einbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildenden Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen der im Tenor genannten Taten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten angeordnet und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gegen die hierfür verhängten Strafen richtet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Hinsichtlich der Verurteilung im ersten Tatkomplex sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer DNA-Untersuchung im Urteil zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 50/17). Aufgrund des Gebots zügiger Verfahrensförderung in Haftsachen hat der Senat über die Revision gegen die davon nicht betroffenen Schuld- und Strafaussprüche vorab entschieden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 – 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, und Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14). Dies hat zur Folge, dass auch die Entscheidung über die Revision hinsichtlich der Maßregeln und der Anordnung des Vorwegvollzugs vorzubehalten ist.
Sander Dölp König Berger Mosbacher
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