Paragraphen in 3 StR 41/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 41/24 BESCHLUSS vom 16. April 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR41.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2023 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung dreier weiterer Urteile auf eine Einheitsjugendstrafe von neun Jahren erkannt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen versetzte der Angeklagte dem in einem Zelt liegenden Geschädigten von außen durch die Zeltplane hindurch zwei Stiche mit einem Küchenmesser; einer der beiden entfaltete tödliche Wirkung, während der andere zu keiner lebensgefährlichen Verletzung führte. Welcher der beiden Stiche den Tod verursachte, hat nicht aufgeklärt werden können. Spätestens bei dem zweiten Stich nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dem Geschädigten tödliche Verletzungen beizubringen.
2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann aus sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, weil die subjektive Tatseite des Mordes nicht rechtsfehlerfrei begründet ist.
Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Angeklagte dem Geschädigten die tödliche Stichverletzung mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz beibrachte. Denn es bleibt die Möglichkeit offen, dass bereits der erste - möglicherweise noch ohne Tötungsvorsatz geführte - Stich die tödlichen Verletzungen des Geschädigten verursachte. Abweichendes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalt - auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Soweit das Landgericht an anderer Stelle beweiswürdigend ausgeführt hat, der Angeklagte habe das Versterben des Geschädigten durch die Messerstiche zumindest billigend in Kauf genommen, kann hieraus keine entgegenstehende Schlussfolgerung gezogen werden. Der dortige Gebrauch des Plurals („Messerstiche“) erlaubt nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, es handele sich bei der in den Feststellungen gewählten Formulierung lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Denn die dieser Aussage unmittelbar nachfolgende weitere Erläuterung, dem Angeklagten sei spätestens nach dem ersten Stich bewusst geworden, den Geschädigten auch getroffen zu haben, weshalb das nochmalige Zustechen zeige, dass er das Ableben des Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen habe, lässt wiederum die Möglichkeit der Zufügung der tödlichen Verletzung bereits durch den ersten Messerstich und die erst nachfolgende Fassung des Tötungsvorsatzes offen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Die zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen können mit Ausnahme derjenigen zur Stichreihenfolge bestehen bleiben, weil sie insoweit von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen werden (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist möglich.
Schäfer Paul Berg Erbguth RiBGH Dr. Kreicker befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 08.09.2023 - 007 Ks-10 Js 230/22-1/23
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
1 | 4 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
1 | 353 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen