Paragraphen in 11 W (pat) 5/15
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 5/15 Verkündet am 7. Juni 2018
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2005 057 083 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Wiegele und Dipl.-Ing. Gruber ECLI:DE:BPatG:2018:070618B11Wpat5.15.0 beschlossen:
Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 30. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt – unter Inanspruchnahme der europäischen Priorität 04360111.1 vom 20. Dezember 2004 – eingereichte Patentanmeldung ist die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Verfahren zum Zuschalten einer zweiten Kochstelle bei einem Kochfeld und Kochfeld“
am 25. April 2013 veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden, worauf die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 beschränkt aufrechterhalten hat.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Patentgegenstand sei unzulässig geändert worden. Zudem sei er nicht patentfähig, da er nicht neu sei und auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende hat ihr Vorbringen auf die im Einspruchsverfahren berücksichtigten Druckschriften D1: US 2003/0094448 A1 D2: EP 1 272 007 A2 D3: DE 26 53 389 B1 D4: DE 32 04 598 C2 D5: DE 202 00 699 U1 D6: DE 102 07 183 A1 D7: DE 44 07 741 C2 D8: DE 199 18 290 C1 D9: DE 102 03 614 A1 sowie die weiteren Druckschriften D10: D11: D12:
US 6,198,080 B1 DE 102 48 993 A1 US 2004/0256378 A1 gestützt.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende hat sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 über die eingeschränkte Aufrechterhaltung des Patents aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 des Patents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung lautet in gegliederter Form:
1.1 Verfahren zum Zuschalten einer zweiten Kochstelle (3) 1.2 mit einem zugeordneten Bedienorgan (7) zum Einstellen einer Kochstufe 1.3 zu einer ersten Kochstelle (2) 1.4 mit einem zugeordneten Bedienorgan (6) zum Einstellen einer Kochstufe bei einem Kochfeld, 1.5 aufweisend folgende Schritte:
- Aktivierung eines Zuschaltbetriebs durch Betätigung eines ersten der Bedienorgane (6,7) in eine Zuschaltposition (8); 1.6 - Starten eines Aktivierungszeitintervalls mit einer vorgegebenen Zeitdauer; 1.7 - Einstellen einer gemeinsamen Kochstufe durch Betätigen eines zweiten der Bedienorgane (6,7) innerhalb der vorgegebenen Zeitdauer.
Der nebengeordnete Patentanspruch 5 lautet in gegliederter Form:
5.1 Kochfeld mit zumindest einer ersten Kochstelle (2) mit einem zugeordneten Bedienorgan (6) und
5.2 mit einer der ersten Kochstelle (2) zuschaltbaren zweiten Kochstelle (3) mit einem zugeordneten Bedienorgan (7),
5.3 wobei jedes der Bedienorgane (6,7) zum Einstellen einer Kochstufe vorgesehen ist,
5.4 eine Zuschaltposition (8) aufweist und 5.5 zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 ausgebildet ist.
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche sowie den weiteren Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Zuschalten einer zweiten Kochstelle mit einem zugeordneten Bedienorgan zum Einstellen einer Kochstufe zu einer ersten Kochstelle mit einem zugeordneten Bedienorgan zum Einstellen einer Kochstufe bei einem Kochfeld. Darüber hinaus betrifft das Streitpatent auch ein Kochfeld mit zur Durchführung des Verfahrens ausgebildeten Bedienorganen.
In der Beschreibung wird ausgeführt, dass elektrische Glaskeramik - Kochfelder bekannt seien, bei denen die Zuschaltung einer zusätzlichen Kochzone einer elektrischen Zweikreis-Kochstelle mit der Hilfe eines Bedienknebels erfolge, wobei der Bedienknebel zunächst aus seiner Nullposition in einer Drehrichtung, beispielsweise nach links über die höchste Kochstufe hinaus „wippenartig“ zu einer, die Zuschaltung anzeigenden Zuschaltposition gedreht werde. Anschließend müsse der Bedienknebel auf die gewünschte Kochstufe zurückgedreht werden.
Darüber hinaus zeige die Druckschrift US 2003/0 094 448 A1 (D1) ein Kochfeld mit zumindest einer ersten Kochstelle mit zugeordnetem Bedienelement und mit einer, der ersten Kochstelle zuschaltbaren zweiten Kochstelle mit zugeordnetem Bedienelement, wobei zur Aktivierung eines Zuschaltbetriebs ein erstes der Bedienelemente in eine Zuschaltposition bringbar und in dieser Zuschaltposition mit dem zweiten der Bedienelemente eine gemeinsame Leistungsstufe für die beiden Kochstellen einstellbar sei. Allerdings blieben bei versehentlich eingeschalteter Zuschaltposition die weiteren Kochstellen ungewollt dauerhaft eingeschaltet.
Die zu lösende Aufgabe soll sein, ein Kochfeld oder ein Verfahren bereitzustellen, bei dem ein Zuschalten eines zusätzlichen Heizelementes bzw. einer Kochstelle wesentlich vereinfacht sei.
2. Der mit der Lösung dieser Aufgabe befasste Fachmann ist ein Fachhochschulabsolvent der Fachrichtung Maschinenbau oder entsprechenden akademischen Grades mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion von Kochfeldern.
Die Lösung bestünde in einem Verfahren zum Zuschalten eines zusätzlichen Heizelements bzw. einer Kochzone mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 und in einem Kochfeld gemäß Patentanspruch 5.
3. Einige Merkmale der vorgeschlagenen Lösung bedürfen der Erläuterung.
Auch wenn die Merkmale 1.2 und 1.4 des Patentanspruchs 1 noch nicht explizit auf zwei separate Bedienorgane abstellen, so wird aber über die Merkmale 1.5 und 1.7 weiter konkretisiert, dass zum einen jeder der Kochstellen ein eigenes Bedienorgan zur Einstellung der jeweiligen Kochstufe zuzuordnen ist, und dass zum anderen auch diese beiden Bedienorgane zur Aktivierung des Zuschaltbetriebs gemäß Merkmal 1.5 und zur Einstellung der gemeinsamen Kochstufe nach Merkmal 1.7 verwendet werden sollen. Insbesondere mit den Formulierungen „… eines ersten der Bedienorgane …“ (vgl. Merkmal 1.5) bzw. „… eines zweiten der Bedienorgane …“ (vgl. Merkmal 1.7) wird ein klarer Bezug auf eben zwei separate Bedienorgane gemäß den Merkmalen 1.2 und 1.4 und nicht auf mögliche andere Bedienorgane des Kochfeldes hergestellt. Der Anspruchswortlaut kann demnach nicht, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, derart breit ausgelegt werden, dass sich auch ein für beide Kochstellen gemeinsam genutztes Bedienorgan oder aber andere Bedienorgane eines Kochfelds, die lediglich zur Zuschaltung einer Kochstelle ausgebildet sind, aber nicht der Kochstufeneinstellung dienen, auf die beiden anspruchsgemäßen Bedienorgane mit ihren geforderten Funktionalitäten lesen ließen.
Auch bei der Auslegung des Merkmals 1.6 kann der Senat der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgen, wonach eine Zeitspanne zwischen zwei von einem Benutzer frei gewählten Zeitpunkten für die Betätigung eines ersten Bedienorgans und eines zweiten Bedienorgans bereits eine vorgegebene Zeitdauer im Sinne des Merkmals 1.6 darstellen würde. Bei der anspruchsgemäßen vorgegebenen Zeitdauer geht der Senat vielmehr von einer, bspw. über die Kochfeldsteuerung auch reproduzierbaren und verlässlich vorgebbaren Zeitspanne aus und verweist diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen im Streitpatent im Abs. [0019].
Mit Blick auf das Merkmal 1.7 setzt der Senat voraus, dass nur durch eine aktive Betätigung des zweiten Bedienorgans innerhalb der vorgegebenen Zeitdauer überhaupt eine Zuschaltung der zweiten Kochstelle erfolgen kann (vgl. ebenfalls Abs. [0019]; „… zugeordneter Drehschalter … zu einer gewünschten Kochstufe „8“ betätigt wird …“). Erfolgt keine Betätigung des zweiten Bedienorgans innerhalb des Aktivierungszeitintervalls bzw. verbleibt das zweite Bedienorgan während des Aktivierungszeitintervalls unbetätigt in seiner Position, so kommt es auch zu keiner Zuschaltung der zweiten Kochstelle. Eine Zuschaltung kann anspruchsgemäß nur bei Durchlauf sämtlicher Verfahrensschritte in der angegebenen Reihenfolge (vgl. Merkmale 1.5 bis 1.7) erfolgen.
B.
1. Die Patentansprüche sind zulässig.
Im erteilten und im geltenden Anspruchssatz wird auf ein Bedienorgan abgestellt, während im ursprünglichen Anspruchssatz an selber Stelle der Begriff „Bedienelement“ verwendet worden ist, der allerdings keinen Eingang in die ursprüngliche Beschreibung gefunden hat. Für den Senat werden beide Ausdrücke in den ursprünglichen Unterlagen äquivalent verwendet, so dass auch der im Anspruchssatz erfolgte Austausch der Begriffe zulässig ist. Da im ursprünglichen Patentanspruch 1 die Bedienelemente gegenständlich und funktional zunächst ganz allgemein und ohne jegliche Einschränkung auf Drehschalter offenbart sind, ist folglich diese breite Offenbarung auch für die Bedienorgane nach Patentanspruch 1 gegeben.
Der ursprüngliche Patentanspruch 1 definiert auch, dass das zweite Bedienelement eine gemeinsame Leistungsstufe für die beiden Heizelemente einstellt. Dass hier mit Blick auf den geltenden Patentanspruch 1 die beiden Heizelemente in Bezug zu den Kochstellen und die Leistungsstufe in Bezug zu der Kochstufe stehen, ergibt sich aus Seite 2, letzter Absatz bis Seite 3, hier der vierte Absatz der ursprünglichen Beschreibung.
Demnach sind die Merkmale 1.1 bis 1.5 des Verfahrens nach Patentanspruch 1 so in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. dem ursprünglichen Patentanspruch 10 und der ursprünglichen Beschreibung (vgl. S. 2, letzter Absatz bis S. 3, vierter Absatz) offenbart.
Bezüglich des Merkmals 1.6 des beanspruchten Verfahrens ist die Beschwerdeführerin der Meinung, ursprünglich offenbart sei lediglich, der Start des Aktivierungszeitintervalls könne durch Betätigung eines Bedienknebels und nicht, wie in den Merkmalen 1.5 und 1.6 des Patentanspruchs 1 allgemeiner definiert, durch die Betätigung eines Bedienorgans erfolgen, und verweist hierzu auf den ursprünglichen Patentanspruch 4, der eben nur diesen engeren Zusammenhang offenbare. Diesem Vorbringen sei erwidert, dass auf Seite 3, Zeile 19 bis Seite 4, Zeile 9 der ursprünglichen Beschreibung hierzu auch das Starten des Aktivierungszeitintervalls ganz allgemein durch die Betätigung des Bedienorgans 6 offenbart ist, wobei ohnehin das Bedienorgan auch nur vorzugsweise als Bedienknebel ausgeführt sein kann. Darüber hinaus ist im Patentanspruch 1 anspruchsgemäß festgelegt, dass der Verfahrensschritt gemäß Merkmal 1.6 auf den Schritt nach Merkmal 1.5 folgt, so dass wie im ursprünglichen Patentanspruch 4 gefordert, das Aktivierungszeitintervall erst nach Betätigung des Bedienknebels bzw. des Bedienorgans in eine Zuschaltposition startet. Dass das Aktivierungszeitintervall dabei eine vorgegebene Zeitdauer aufweist, ist in der ursprünglichen Beschreibung ebenfalls auf Seite 4 in den Zeilen 1 bis 9 offenbart.
Das Merkmal 1.7 des Verfahrens gemäß Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. der ursprünglichen Beschreibung, Seite 4, Zeilen 10 bis 20 („… innerhalb der vorgegebenen Zeitdauer, …“).
Die von der Beschwerdeführerin unterstellte Unzulässigkeit des Patentanspruchs 1 ist demnach nicht gegeben.
Der Nebenanspruch 5 basiert auf dem ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. dem ursprünglichen Patentanspruch 10 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 3, Zeile 19 bis 24 sowie Seite 3, Zeilen 30 bis Seite 4, Zeile 9 sowie den Figuren 2a bis d. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen zu den äquivalent verwendeten Begrifflichkeiten in der ursprünglichen Anmeldung verwiesen.
Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 gehen auf die ursprünglichen Patentansprüche 3 sowie 5 bis 8 zurück.
2. Die Unionspriorität kann in Anspruch genommen werden.
Die der Amtsakte entnehmbaren Anmeldeunterlagen der Unionsanmeldung 04360111.1 vom 20. Dezember 2004 stimmen mit den Anmeldeunterlagen des Streitpatents überein. Die diesbezüglichen Zweifel der Beschwerdeführerin sind demnach unbegründet und die von ihr genannte Druckschrift D12 kann aufgrund ihres Zeitranges demnach nicht dem Stand der Technik zugerechnet werden.
3. Das Verfahren zum Zuschalten einer zweiten Kochstelle sowie das Kochfeld mit zur Durchführung dieses Verfahrens ausgebildeten Bedienorganen gemäß den Patentansprüchen 1 und 5 sind patentfähig (§§ 1, 3 bis 5 PatG).
a) Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist neu.
Die Druckschrift D1 (vgl. Abs. [0038]; Fig. 5) offenbart ein Verfahren zum Zuschalten einer zweiten Kochstelle (heating element 320a) [Merkmal 1.1] mit einem zugeordneten Bedienorgan (potentiometer 324a) zum Einstellen einer Kochstufe [Merkmal 1.2] zu einer ersten Kochstelle (heating element 320c) [Merkmal 1.3] mit einem zugeordneten Bedienorgan (potentiometer 324b) zum Einstellen einer Kochstufe [Merkmal 1.4]. Beide Bedienorgane 324a, b sind als Drehknebel (vgl. Fig. 5) ausgebildet. Durch Betätigen des Bedienorgans 324b in eine Zuschaltposition (small range 324bB) wird ein Zuschaltbetrieb (bridge control) aktiviert [Merkmal 1.5], wobei eine gemeinsame Kochstufe dann durch Betätigen des zweiten Bedienorgans 324a eingestellt wird (potentiometer 324a simultaneously control … heating elements …). Die Druckschrift D1 offenbart entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aber kein Aktivierungszeitintervall mit einer vorgegebenen Zeitdauer, innerhalb der die gemeinsame Kochstufe einzustellen ist (vgl. auch obige Ausführungen zur Auslegung des Merkmals 1.6 bzgl. der vorgegebenen Zeitdauer).
Aus der Druckschrift D2 (vgl. Zusammenfassung; Abs. [0018]; Figuren) ist ein Verfahren zum Zuschalten einer Kochstelle (hinteres rechtes Heizelement) [Merkmal 1.1] bei einem Kochfeld bekannt, das über Berührung- bzw. „Touch“-Symbole bedient wird. Dabei wird diese zweite Kochstelle, der ein Bedienorgan (Symbol 30 mit Schalter) zugeordnet ist, einer ersten Kochstelle (vorderes rechtes Heizelement) [Merkmal 1.3] mit einem dieser Kochstelle zugeordneten Bedienorgan zum Einstellen einer Kochstufe (Leistungsauswahlsatz 36 bzw. Symbolring 38) [Merkmal 1.4] zugeschaltet. Ein Zuschaltbetrieb wird durch Berührung des Bedienorgans 30 aktiviert, dabei wird das Bedienorgan 30 bzw. ein diesem Bedienorgan zugeordneter Schalter in eine Zuschaltposition bewegt bzw. betätigt [Merkmal 1.5]. Mit Betätigung des Bedienorgans 30 startet gemäß dieser Druckschrift ein Aktivierungszeitintervall (zeitsequentielle Bedienung) mit einer vorgegebenen Zeitdauer (vorgegebene Zeit) [Merkmal 1.6], innerhalb der dann eine gemeinsame Kochstufe durch Betätigen des Bedienorgans 36, 38 erfolgen kann [Merkmal 1.7]. Da das Bedienorgan 30 in dieser Druckschrift nicht zum Einstellen einer Kochstufe dient und über das gemeinsame Bedienorgan 36, 38 nicht zwei separate Bedienorgane offenbart sind, fehlt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dem aus dieser Druckschrift bekanntem Verfahren das Merkmal 1.2 (vgl. auch obige Ausführungen zur Auslegung der Merkmale 1.2 und 1.4 bzgl. zweier separater Bedienorgane zur Einstellung einer Kochstufe).
Die Druckschrift D10 (vgl. insb. Sp. 4, Z. 45 bis Sp. 5, Z. 3; Figuren) offenbart ein „Touch“-Bedienkochfeld, das eine zweite Kochstelle (burner 26, 30) mit einem zugeordneten zweiten Bedienorgan, hier als Bedienfeld (control area 36, 38) bezeichnet, umfasst. Dieses zweite Bedienorgan 36, 38 ist über die Touch-Symbole 48, 50 innerhalb des Bedienfeldes 36, 38 zum Einstellen einer Kochstufe (jeweilige pads 48, 50 in den areas 36, 38) befähigt [Merkmal 1.2]. Aus der Druckschrift D10 ist weiter bekannt, die zweite Kochstelle 26, 30 einer ersten Kochstelle (rear burner 28) [Merkmal 1.3] zuzuschalten (bridge element operation) [Merkmal 1.1]. Dabei ist der ersten Kochstelle 28 ein erstes Bedienorgan in Form eines eigenen Bedienfeldes (control area 40) mit eigenen Touch-Symbolen (pads 46, 48,
50, 62, 64) zugeordnet, das mittels der, diesem Bedienfeld 40 zugeordneten Symbole 48, 50 (pads 48, 50 im area 40), zur Einstellung einer Kochstufe ausgebildet ist [Merkmal 1.4]. Bei dem aus der Druckschrift D10 bekannten Verfahren wird zunächst das Symbol 46 des ersten Bedienorgans 40 betätigt und damit ein Aktivierungszeitintervall mit einer vorgegebenen Zeitdauer (vgl. Sp. 3, Z. 52 bis Sp. 4, Z. 4; seven seconds) gestartet [Merkmal 1.6]. Über das Symbol 64 wird anschließend das erste Bedienorgan 40 erneut betätigt und somit der Zuschaltbetrieb aktiviert, wobei sicherlich dem Symbol 64 ein Schalter zugeordnet ist, der bei Betätigung des Symbols 64 in eine Zuschaltposition betätigt wird [Merkmal 1.5]. Eine gemeinsame Kochstufe wird gemäß dieser Druckschrift dann innerhalb der vorgegebenen Zeitdauer durch Betätigen der Symbole 48, 50 des Bedienorgans 40, also wieder durch Betätigen des ersten Bedienorgans 40, eingestellt. Eine Betätigung des zweiten Bedienorgans 36, 38 zur Einstellung einer gemeinsamen Kochstufe, wie im Merkmal 1.7 des Patentanspruchs 1 gefordert, lehrt die Druckschrift D10 nicht, vielmehr wird bei der Einstellung der gemeinsamen Kochstufe das zweite Bedienorgan 38 deaktiviert (vgl. Sp. 4, Z. 60; disabled). Darüber hinaus wird das Aktivierungszeitintervall bereits vor, und nicht wie im Streitpatent definiert, erst nach der Betätigung des ersten Bedienorgans 40 gestartet [Merkmale 1.5 und 1.6].
Die übrigen Druckschriften vermitteln keine weitergehenden Erkenntnisse im Hinblick auf die Neuheit und offenbaren insbesondere keine zwei separaten Bedienorgane zur Kochstufeneinstellung zweier Kochstellen, mittels derer (der Bedienorgane) innerhalb eines vorgegebenen Zeitintervalls die eine Kochstelle der anderen zuschaltbar ist.
b) Das Kochfeld des Patentanspruchs 5 ist neu.
Der unabhängige Patentanspruch 5 ist auf ein Kochfeld gerichtet, dessen Bedienorgane zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 ausgebildet sind. Der Patentanspruch 5 umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1, so dass die Ausführungen zu Patentanspruch 1 sinngemäß auf den unabhängigen Patentanspruch 5 dahingehend übertragen werden können, dass keine der im Verfahren genannten Druckschriften das Merkmal 5.5 offenbart. Gegenständlich ist im Patentanspruch 5 im Merkmal 5.4 zusätzlich gefordert, dass beide Bedienorgane eine Zuschaltposition aufweisen sollen. In keiner der Druckschriften sind derartige Bedienorgane offenbart.
c) Das Verfahren des Patentanspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird zunächst die Druckschrift D1 ausgewählt.
Im Patentanspruch 1 ist angegeben, dass ein Aktivierungszeitintervall mit einer vorgegebenen Zeitdauer gestartet wird [Merkmal 1.6] und eine gemeinsame Kochstufe durch Betätigen eines zweiten der Bedienorgane innerhalb der vorgegebenen Zeitdauer eingestellt wird [Merkmal 1.7]. Zu einem solchen Aktivierungszeitintervall ist bei dem aus der Druckschrift D1 bekannten Verfahren nichts ausgeführt. Es liegt dem Fachmann auch nicht nahe, ausschließlich in Kenntnis der Druckschrift D1, ein anspruchsgemäßes Aktivierungszeitintervall vorzusehen.
Aber auch die übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften können dem Fachmann keine entsprechende Anregung liefern.
Die Verfahren zum Zuschalten von Kochstellen gemäß den Druckschriften D2 und D10 sehen zwar Zeitintervalle vor, innerhalb derer Kochstufen einzustellen sind. Allerdings werden diese Zeitintervalle nur aufgrund des diesen Kochfeldern zugrundeliegenden Bedienkonzeptes einer sequentiellen Betätigung von TouchSymbolen hier notwendigerweise so vorgesehen, damit bei unvollständiger Ausführung einer für den Start einer gewünschten Kochfeldfunktion erforderlichen Betätigungssequenz die Kochfeldsteuerung auch ohne Bedienereingabe wieder in ihren Ausgangszustand zurückkehren kann. So kann verhindert werden, dass durch eine fehlerhafte Bedienung dauerhaft der Start anderer Kochfeldfunktionen blockiert wird. Da es aber bei dem Bedienkonzept mittels Drehknebeln gemäß der Druckschrift D1 zu keiner Funktionsblockade kommen kann, liegt auch die Übernahme einer zeitabhängigen Rückfallfunktion gemäß den Druckschriften D2 und D10 auf das Verfahren der Druckschrift D1 nicht nahe.
Die Druckschrift D9 (vgl. Abs. [0003] bis [0005], [0028] bis [0029]; Fig. 3) offenbart ein Verfahren zum Betrieb eines Backofens, bei dem mittels eines ersten Bedienorgans, hier als Drehgeber 317 bezeichnet, zunächst eine Betriebsart ausgewählt wird. Für die so gewählte Betriebsart ist eine bestimmte Gartemperatur voreingestellt, die mittels eines zweiten Bedienorgans, hier als Drehgeber 330 bezeichnet, innerhalb eines Variations-Intervalls mit bestimmter Zeitdauer verändert werden kann. Nach Verstreichen der vorbestimmten Zeitdauer startet der Backofen die gewählte Betriebsart automatisch mit der manuell veränderten Gartemperatur oder, falls innerhalb des Variations-Intervalls keine Verstellung der Gartemperatur durch den Bediener erfolgt sein sollte, mit der vorbestimmten Gartemperatur. Über eine Sicherheits-Blockierung lässt sich die Gartemperatur im anschließenden Garbetrieb über den Drehgeber 330 nicht mehr ohne vorherige erneute Betätigung des Drehgebers 317 verändern, wodurch ein unbeabsichtigtes Verstellen der Gartemperatur während des Garprozesses verhindert werden kann.
Auch die Übernahme dieser Lehre auf das Verfahren nach der Druckschrift D1 ist für den Fachmann nicht naheliegend, da dies zu einer Blockade des Bedienorgans 324a während des Kochprozesses führen würde, so dass eine Kochstufenverstellung bei Betrieb mit zugeschalteten Kochstellen grundsätzlich nur durch eine vorherige neuerliche Betätigung des Bedienorgans 324b möglich würde. Hierdurch wäre die beim Betrieb eines Kochfeldes im Vergleich zum Betrieb eines Backofens erforderliche höhere Bedien-Flexibilität extrem eingeschränkt. Auch führte die Übernahme des aus der Druckschrift D9 bekannten Zeitintervalls zur Leistungsstufeneinstellung mit den damit verbundenen Funktionalitäten dazu,
dass nach Ablauf der vorbestimmten Zeitdauer für die Variation der Kochstufe der Betrieb der Kochstellen automatisch gestartet würde, was ein nicht unerhebliches Sicherheitsrisiko für den Betrieb des Kochfeldes darstellte, da die Kochstelle zeitverzögert zur Betätigung des Bedienorgans und somit zu einem für den Benutzer möglicherweise unerwarteten Zeitpunkt aktiviert bzw. aufgeheizt würde.
Warum der Fachmann angesichts dieser Hindernisse dennoch diese einen Backofen betreffende, technische Lehre der Druckschrift D9 auf das aus der Druckschrift D1 bekannte Verfahren zur Zuschaltung einer zweiten Kochstelle übertragen sollte, ist nicht ersichtlich.
Der Senat kann der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen, wonach der Fachmann zwar zunächst zu einer Zusammenschau dieser beiden Druckschriften veranlasst gewesen sei, er im Zuge dieser Zusammenschau dann grundsätzlich nicht auf ein Kochfeld übertragbare oder zumindest unvorteilhafte Funktionen des Backofens der Druckschrift D9 aber verwerfen würde. Die Druckschrift D9 bietet Lösungen zur Verbesserung der Bedienerfreundlichkeit und der Betriebssicherheit eines Backofens an (vgl. Abs. [0003] bis [0005]). Beim Versuch, das Kochfeld der Druckschrift D1 diesbezüglich weiterzubilden, wird der Fachmann aber feststellen, dass die Übernahme der hierzu in der Druckschrift D9 vorgeschlagenen Funktionalitäten auf das Kochfeld der Druckschrift D1 eine Verschlechterung der Bedienerfreundlichkeit und der Betriebssicherheit zur Folge hat. Er wird daher die gesamte Lehre dieser Druckschrift bei seinem Handeln unberücksichtigt lassen und nicht an einem Teilaspekt dieser Lehre ohne erkennbaren Vorteil festhalten.
Die übrigen Druckschriften vermitteln ebenfalls keine weitergehenden Hinweise, warum der Fachmann ein anspruchsgemäßes Aktivierungszeitintervall bei dem aus der Druckschrift D1 offenbarten Verfahren zur Zuschaltung einer zweiten Kochstelle vorsehen sollte.
Aber auch ausgehend von der Druckschrift D10 gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einem Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1. Die Druckschrift D10 offenbart u. a. nicht das Merkmal, wonach eine gemeinsame Kochstufe durch Betätigen eines zweiten der Bedienorgane eingestellt wird [Merkmal 1.7].
Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, lehrt diese Druckschrift, sowohl den Zuschaltbetrieb als auch eine gemeinsame Kochstufe der Kochstellen 26, 28, 30 durch Betätigung des Bedienorgans 40 zu aktivieren bzw. einzustellen. Das zweite Bedienorgan 36, 38 bleibt bei diesen Verfahrensschritten komplett unbetätigt.
Die Beschwerdeführerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, es wäre für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D10 naheliegend, alternativ das zweite Bedienorgan 36, 38 für die Einstellung der gemeinsamen Kochstufe zu verwenden. Der Fachmann würde erkennen, dass er durch eine derartige Maßnahme einen Zuschaltbetrieb als besondere Betriebsart für den Bediener gezielt erlebbar gestalten und hierdurch das Sicherheitsbewusstsein beim Bediener stärken könne.
Nach Auffassung des Senats übersieht die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation aber, dass in der Druckschrift D10 explizit gelehrt wird, das Bedienorgan 38 bei Zuschaltung der Kochstellen 26, 30 zur Kochstelle 28 zu deaktivieren. Das hier vorgeschlagene Bedienkonzept führt demnach weg von einer Ausgestaltung gemäß Merkmal 1.7 und liefert dem Fachmann darüber hinaus bereits ein voll befriedigendes Bedienkonzept für das Kochfeld, da durch die vorgeschlagene und zur Zuschaltung der Kochstellen 26, 30 notwendige sequentielle Bedienung der Touch-Symbole 46, 64 und 48, 50 innerhalb eines Rückfallzeitintervalls zum einen durch die räumliche Nähe des Zuschaltsymbols 64 und der danebenliegenden Leistungsstufensymbole 48, 50 innerhalb des Bedienfeldes 40 eine bedienerfreundliche und sehr einfache Bedienung sichergestellt, und zum anderen durch das vorgesehene Rückfallzeitintervall auch eine ausreichende Absicherung gegen eine unbeabsichtigte Zuschaltung gegeben ist. Dem Fachmann ist es demnach in Kenntnis der Druckschrift D10 nicht nahegelegt, das hier offenbarte Verfahren, so wie im Merkmal 1.7 gefordert, abzuwandeln.
Auch den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und hier insbesondere den im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Detail abgehandelten Druckschriften D1, D2 und D9 kann der Fachmann keine Hinweise entnehmen, die ihn zu einer derartigen Maßnahme veranlassen könnten.
Die Gesamtbetrachtung des Standes der Technik ergibt somit, dass die in der Patentschrift vorgeschlagene Lösung nicht nahe lag.
d) Das Kochfeld des Patentanspruchs 5 ist dem Fachmann ebenfalls nicht nahegelegt.
Wenn, wie oben dargelegt, das Verfahren zur Zuschaltung einer zweiten Kochstelle gemäß Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist dies auch hinsichtlich des enger gefassten Kochfelds (vgl. Merkmal [5.4]) mit Bedienorganen, die zur Durchführung dieses Verfahrens ausgebildet sind, so zu beurteilen.
4. Die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 sowie 6 und 7 betreffen zweckmäßige und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. des Kochfelds nach Patentanspruch 5 und sind daher ebenfalls schutzfähig.
III.
Rechtsmittelbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst Eisenrauch Wiegele Gruber Fa
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