Paragraphen in 1 StR 436/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 436/22 BESCHLUSS vom 24. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2023:240523B1STR436.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2023 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 4. Mai 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 5. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 mit Beschluss vom 5. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 4. Mai 2023 die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. 2 Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Senats nicht erkennen. Dass der Senat den Ausführungen und der Argumentation der Verteidigung nicht gefolgt ist, genügt für einen Gehörsverstoß nicht. Auch musste er seine letztinstanzliche Entscheidung nicht mit Blick darauf begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts abgeben ließ.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Rostock, 18.03.2022 - 18 KLs 61/14 (1) - 415 Js 10801/11 (412)
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