Paragraphen in IV ZB 41/23
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2 | 1922 | BGB |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 41/23 BESCHLUSS vom 27. November 2024 in der Nachlasssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja JNEU:
ja Grundstückbezeichnung im Europäischen Nachlasszeugnis BGB § 1922 Abs. 1; Verordnung (EU) Nr. 650/2012 Art. 68 Buchst. I Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass das Europäische Nachlasszeugnis die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Er- ECLI:DE:BGH:2024:271124BIVZB41.23.0 ben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das Europäische Nachlasszeugnis als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das Europäische Nachlasszeugnis diese Angaben enthält?
2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht?
3. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält?
BGH, Beschluss vom 27. November 2024 - IV ZB 41/23 - OLG Nürnberg AG Fürth Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek am 27. November 2024 beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass das Europäische Nachlasszeugnis die nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben als Eigentümer in das Grundbuch erforderlichen Angaben hinsichtlich eines zum Nachlass gehörigen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Ausstellungsbehörde belegenen Grundstücks enthalten muss, wenn der Erbe die Aufnahme dieser Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis zum Zweck seiner Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch des Belegenheitsstaats beantragt hat und die Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats in dem Fall, dass das Europäische Nachlasszeugnis als einziges Schriftstück zur Stützung des Eintragungsantrags vorgelegt wird, nur dann erfolgen kann, wenn das Europäische Nachlasszeugnis diese Angaben enthält?
2. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht?
3. Ist es für die Antwort auf die Frage 1 von Bedeutung, ob die in Frage 1 genannte Eintragung in das Grundbuch des Belegenheitsstaats nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats anstelle der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses auch dadurch erwirkt werden kann, dass der Erbe oder nach dessen Ableben der Erbeserbe neben der Vorlage eines die in Frage 1 genannten Angaben nicht enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnisses gegenüber dem Grundbuchamt des Belegenheitsstaats ein weiteres Dokument vorlegt, das eine Erklärung des Erben oder nach dessen Ableben des Erbeserben enthält?
Gründe:
I. Das Verfahren betrifft die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.
Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 1. März 2013 ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Eheleute jeweils zum Alleinerben des Erstversterbenden und ihre Tochter zur Alleinerbin des Letztversterbenden einsetzten. Der Erblasser verstarb am 5. Oktober 2015 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Tochter verstarb am 5. Januar 2019, die Ehefrau am 21. Februar 2022. In den Nachlass des Erblassers fiel unter anderem ein Grundstück in der Tschechischen Republik.
Die Antragsteller sind die Kinder der verstorbenen Tochter. Diese haben zur Abwicklung der Erbschaft hinsichtlich des in der Tschechischen Republik belegenen Grundbesitzes am 27. April 2023 beim Amtsgericht (im Folgenden: Nachlassgericht) die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, das die Ehefrau des Erblassers als dessen Alleinerbin und die Kinder als Erbeserben der Ehefrau mit einer Erbquote zu je 1/5 ausweist. Sie haben ferner beantragt, die Bezeichnung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks in der Tschechischen Republik in das Nachlasszeugnis aufzunehmen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, eine Eintragung der Erbfolge in das Grundbuch allein aufgrund des Europäischen Nachlasszeugnisses sei angesichts des zwischenzeitlichen Ablebens der Erbin nach dem tschechischen Katastergesetz nur möglich, wenn das Grundstück, das Gegenstand der Eintragung sei, in dem Europäischen Nachlasszeugnis ausdrücklich aufgeführt würde.
Das Nachlassgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 19. Juli 2023 insoweit abgelehnt, als die ausdrückliche Nennung des in der Tschechischen Republik belegenen Grundbesitzes beantragt worden war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine informatorische Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände, die nicht an der Vermutungswirkung und dem Vertrauensschutz der Verordnung Nr. 650/2012 teilnähmen, liefe dem Bestreben der Verordnung zuwider, ein Instrument mit formalisiertem Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden könne. Eine Eintragungspflicht sei auch dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. März 2023 (Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) nicht zu entnehmen, weil dort die Frage nach einer solchen Pflicht nicht aufgeworfen worden sei. Es sei nicht vorgesehen, dass die Ausstellungsbehörde Nachforschungen dazu anstelle, ob der vermeintliche Nachlassgegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls noch im Eigentum des Erblassers gestanden habe. Die Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände gefährde die Sicherheit des Rechtsverkehrs, wenn die bloße Behauptung der Nachlasszugehörigkeit durch einen Erben in ein förmliches Nachweisdokument aufgenommen und so der Eindruck der Amtlichkeit erweckt würde.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsteller, mit der sie die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses unter Aufnahme der konkreten Bezeichnung des zum Nachlass gehörenden, in der Tschechischen Republik belegenen Grundstücks erstreben.
II. Die auf den Fall anwendbare nationale Vorschrift des § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat folgenden Wortlaut:
"§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über." III. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt von der Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 ab. Sie hat Erfolg, wenn dem Antrag der Antragsteller auf Eintragung der Bezeichnung des zum Nachlass gehörigen, in der Tschechischen Republik belegenen Grundstücks in das Europäische Nachlasszeugnis hätte stattgegeben werden müssen.
1. Der Erblasser wurde von seiner Ehefrau testamentarisch allein beerbt. Die Antragsteller sind infolge des Vorversterbens von deren gemeinsamer Tochter als Erben der Ehefrau des Erblassers gemäß Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 berechtigt, betreffend den Nachlass des Erblassers einen Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zu stellen.
2. Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 regelt die inhaltlichen Anforderungen an das Europäische Nachlasszeugnis. Gemäß Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 enthält das Zeugnis den Erbteil jedes Erben und gegebenenfalls das Verzeichnis der Rechte und/oder Vermögenswerte, die einem bestimmten Erben zustehen, soweit dies für die Zwecke, zu denen es ausgestellt wird, erforderlich ist. Ob diese Vorschrift die Ausstellungsbehörde verpflichtet, ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Grundstück mit den nach dem innerstaatlichen Recht des Belegenheitsstaats für die Eintragung des Eigentumsrechts des Erben in das Grundbuch erforderlichen Angaben in das Europäische Nachlasszeugnis einzutragen, wenn das Zeugnis jedenfalls auch zu diesem Zweck benötigt wird und die Behörde des Belegenheitsstaats eine Eintragung allein auf der Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses andernfalls in Anwendung seines nationalen Rechts ablehnen würde, ist zweifelhaft und klärungsbedürftig.
a) Eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs hierzu liegt nicht vor. Insbesondere dürften die aufgeworfenen Auslegungsfragen nicht durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Registrų centras (Urteil vom 9. März 2023, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) abschließend beantwortet sein. Der Gerichtshof hat in diesem Vorabentscheidungsverfahren lediglich entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. l, Art. 68 Buchst. l und Art. 69 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die vorsieht, dass der Antrag auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es sich bei dem einzigen zur Stützung des Antrags vorgelegten Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis handelt, das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert (Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2023 aaO Rn. 53). Die aufgeworfene Frage einer Verpflichtung der Ausstellungsbehörde, in das Europäische Nachlasszeugnis ein Verzeichnis der dem betreffenden Erben zustehenden Vermögenswerte nicht nur bei Erbfällen mit zahlreichen Erben aufzunehmen, sondern auch bei einem Erbfall, der einen Alleinerben betrifft (Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2023 aaO Rn. 39), hat der Gerichtshof hingegen nicht beantwortet. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Europäischen Nachlasszeugnis um ein autonomes Rechtsinstitut der Union handelt (Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2023 aaO Rn. 40) und der Inhalt des Zeugnisses, je nachdem, zu welchem Zweck es ausgestellt wird, von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann (Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2023 aaO Rn. 45). Er hat überdies festgestellt, dass Art. 69 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, die Voraussetzungen festzulegen oder anzuwenden, die für die Eintragung dinglicher Rechte an unbeweglichen Vermögensgegenständen einzuhalten sind (Gerichtshof, Urteil vom 9. März 2023 aaO Rn. 49).
Aus alledem ergibt sich jedenfalls nicht zweifelsfrei, dass der Gerichtshof bei jenem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Sachverhalt von einer Eintragungspflicht der Ausstellungsbehörde ausgegangen ist, zumal der Gerichtshof in der Entscheidung ausdrücklich betont hat, dass die Ablehnung eines auf ein Europäisches Nachlasszeugnis gestützten Antrags auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in ein Grundbuch eines Mitgliedstaats mit der Begründung, dass dieses Zeugnis keine Angaben zur Identifizierung dieses Vermögensgegenstands enthalte, die Gültigkeit dieses Zeugnisses als solches nicht in Frage stellt (Urteil vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184 Rn. 52 = ZEV 2023, 532).
b) Die richtige Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 ist auch nach Erlass der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Registrų centras (Urteil vom 9. März 2023, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) nicht so offensichtlich, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Fragen bleibt und für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht ("acte clair"; vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2024, Kubera, C-144/23, EU:C:2024:881, juris Rn. 36 m.w.N.; vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a., C-283/81, EU:C:1982:335 Rn. 16 = NJW 1983, 1257). Dies verdeutlichen bereits die unterschiedlichen Rechtsauffassungen, die hierzu in Judikatur und Schrifttum vertreten werden.
aa) Teile der nationalen Rechtsprechung sowie der Literatur vertraten - jedenfalls bis zum Erlass der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Registrų centras (Urteil vom 9. März 2023, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) - mit dem Beschwerdegericht die Auffassung, eine Auflistung konkreter Nachlassgegenstände komme bei Anwendung deutschen materiellen Erbrechts aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) - mit Ausnahme der Sondererbfolge im Höferecht - nicht in Betracht. Das in Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 genannte Verzeichnis der Rechte diene allein dem durch eine dinglich wirkende Teilungsanordnung nach einem anwendbaren ausländischen Erbrecht begünstigten Miterben, indem es diesem ermögliche, seine Berechtigung an den ihm zugewiesenen Einzelgegenständen nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2021, 263 Rn. 10; OLG München ZEV 2020, 233 Rn. 47; Burandt/Schmuck in Burandt/Rojahn, Erbrecht 4. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 4; Fornasier in Dutta/Weber, Internationales Erbrecht 2. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 12, Art. 69 EuErbVO Rn. 35; Grziwotz in MünchKomm-FamFG, 3. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 15; Kleinschmidt in jurisPK-BGB, 10. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 25; Köhler in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht 3. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 3; Limbach in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht 3. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 2; Körner, Das Europäische Nachlasszeugnis, 2020, S. 121; Raff, GPR 2018, 203, 205). An dieser Auffassung wird teilweise auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. März 2023 (aaO) unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 68 der Verordnung und die vom Gerichtshof festgestellte Wirksamkeit eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das die nach dem ausländischen Registerrecht erforderlichen Angaben nicht enthält, festgehalten (Lamberz, RPfleger 2023, 287, 288).
Auch der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich sah in seinem Beschluss vom 15. Mai 2018 (5 Ob 35/18k, ZEV 2019, 353 Rn. 26)
die Eintragung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks als nicht erforderlich an, da Art. 68 der Verordnung Nr. 650/2012 die im Europäischen Nachlasszeugnis aufzunehmenden Angaben abschließend regle und die Bezeichnung der Liegenschaft nicht fordere.
bb) Die Gegenmeinung stellt auf den Verwendungszweck des Europäischen Nachlasszeugnisses ab, der darin bestehe, die Nachlassabwicklung in den Mitgliedstaaten zu vereinfachen, und spricht sich angesichts dessen für eine Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in das Europäische Nachlasszeugnis aus (Perscha in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO 2. Aufl. Art. 68 Rn. 22; Nordmeier, IPRax 2019, 306, 310; Semelová, GPR 2018, 200, 202 f.; wohl auch J. P. Schmidt, ErbR 2020, 91, 93). Nach Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Registrų centras (Urteil vom 9. März 2023, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) haben sich dieser Auffassung zahlreiche Stimmen aus dem Schrifttum angeschlossen (Dutta in MünchKomm-BGB, 9. Aufl. Art. 68 EuErbVO Rn. 9; J. Schmidt in BeckOGK, Art. 68 EuErbVO Rn. 37.5 [Stand: 1. September 2024]; Berner, DNotZ 2023, 948, 952 f.; DNotI-Redaktion, DNotI-Report 2023, 158, 159; Heidenhain/Lauschke, ZEV 2024, 507, 509 ff.; Litzenburger, FD-ErbR 2024, 800843; Rademacher, FamRZ 2023, 885, 886).
c) Auch der Senat hat Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012.
aa) Um eine einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu erreichen, ist es - wie der Gerichtshof auch im Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 650/2012 bereits mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 23. Mai 2019, WB, C-658/17, EU:C:2019:444 Rn. 50 = ZEV 2019, 647; vom 21. Juni 2018, Oberle, C-20/17, EU:C:2018:485 Rn. 33 m.w.N. = ZEV 2018, 465) erforderlich, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat.
bb) Nach dieser Maßgabe dürfte der Wortlaut von Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 eine Auslegung dahin, dass auf Antrag auch einzelne Nachlassgegenstände in das Zeugnis aufgenommen werden müssen, wenn - wie hier - ein Alleinerbe den Nachlass im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwirbt, nicht ohne weiteres nahelegen. Die Verwendung des Begriffs „gegebenenfalls“ und die Eingrenzung auf Rechte und Vermögenswerte, die einem „bestimmten“ Erben zustehen, sprechen vielmehr dafür, dass nur für den Fall einer Übertragung eines Nachlassgegenstandes an einen von mehreren Miterben mit unmittelbarer dinglicher Wirkung - wie hier nicht - eine Eintragung zu erfolgen hat. Gestützt wird diese Annahme durch Art. 63 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung, wonach das Zeugnis insbesondere als Nachweis für die Zuweisung eines bestimmten Vermögenswertes oder bestimmter Vermögenswerte des Nachlasses an die in dem Zeugnis als Erben genannten Personen dienen kann. Eine Auslegung des Ausdrucks „gegebenenfalls“ in Art. 68 Buchst. l der Verordnung in dem Sinne, dass es allein auf den Wunsch des Antragstellers nach Eintragung eines Vermögenswerts ankommt, ist nach dem Wortlaut zwar möglich, aber nicht zwingend.
cc) Allerdings ist nach Erwägungsgrund 7 Satz 1 und 3 der Verordnung Nr. 650/2012 Ziel der Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses unter anderem, Hindernisse für den freien Verkehr von Personen auszuräumen und die Rechte der Erben effektiv zu wahren. Auch Erwä- gungsgrund 67 Satz 1 und 2 der Verordnung erwähnt die zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union im Zusammenhang mit der Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dass Erben in der Lage sein sollten, ihre Rechte in einem anderen Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen, wird in Erwägungsgrund 67 Satz 1 der Verordnung ausdrücklich gefordert. Nach Erwägungsgrund 18 Satz 5 der Verordnung sollte das Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück darstellen. Die das Zeugnis ausstellende Behörde sollte gemäß Erwägungsgrund 68 Satz 1 der Verordnung die Formalitäten beachten, die für die Eintragung von unbeweglichen Sachen in dem Mitgliedstaat, in dem das Register geführt wird, vorgeschrieben sind. Art. 69 Abs. 5 der Verordnung stellt fest, dass das Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung von Nachlassvermögen in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats darstellt.
(1) Verlangt das Registerrecht des Belegenheitsstaats für eine Eintragung des Erben in das Grundbuch allein auf der Grundlage des Europäischen Nachlasszeugnisses eine Aufnahme des Nachlassgegenstandes in selbiges, könnte das Europäische Nachlasszeugnis seine praktische Wirksamkeit nicht entfalten, wenn die zuständige innerstaatliche Behörde eine Eintragung - nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Registrų centras (Urteil vom 9. März 2023, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) im Einklang mit der Verordnung Nr. 650/2012 - ablehnt, weil eine solche fehlt. Das Europäische Nachlasszeugnis wäre - entgegen seiner Zielsetzung - in einem solchen Fall nicht zur effektiven Durchsetzung der Rechte des Erben geeignet. Dies könnte in derartigen Fallgestaltungen für eine Pflicht zur Eintragung des betreffenden Vermögenswerts in das Europäische Nachlasszeugnis sprechen, um zu gewährleisten, dass dieses seine Wirkungen voll entfalten kann. Insbesondere Erwägungsgrund 68 Satz 1 der Verordnung dürfte dies nahelegen.
(2) Die in Erwägungsgrund 7 Satz 1 und 3, Erwägungsgrund 8 und Erwägungsgrund 67 Satz 1 der Verordnung Nr. 650/2012 geforderte effektive Wahrung der Rechte des Erben könnte allerdings auch durch eine Verpflichtung der Ausstellungsbehörde, den betreffenden Vermögenswert in das Europäische Nachlasszeugnis aufzunehmen, beeinträchtigt werden.
(a) Dies dürfte sich schon aus dem Umstand ergeben, dass - jedenfalls in Mitgliedstaaten, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt - der erforderliche Ermittlungsaufwand der Ausstellungsbehörde ansteigt, wenn seitens der Ausstellungsbehörde Nachforschungen dazu angestellt werden müssten, ob ein Vermögensgegenstand Teil der Erbschaft ist. Hinzukommt, dass sich die Nachlasszugehörigkeit eines Grundstücks nicht nach dem Erbstatut beurteilt, sondern dem im jeweiligen Einzelfall anwendbaren Sachenrecht unterliegt. Kommt - wie hier - in Anwendung des Kollisionsrechts des für die Ausstellung zuständigen Mitgliedstaats ausländisches Sachenrecht zur Anwendung, besteht die Gefahr einer nicht unerheblichen Verzögerung der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn die Ausstellungsbehörde Bedenken hinsichtlich der Nachlasszugehörigkeit des Vermögensgegenstands hat und das ausländische Recht erst ermitteln muss. Unter Umständen fallen überdies Kosten für die Einholung von Rechtsgutachten und die Durchführung einer Beweisaufnahme an, die mit einer effektiven Rechtsdurchsetzung ebenfalls schwer in Einklang zu bringen wären.
Dass sich nach Erwägungsgrund 71 Satz 3 der Verordnung Nr. 650/2012 die Beweiskraft des Zeugnisses nicht auf die Frage, ob ein bestimmter Vermögenswert dem Erblasser gehörte oder nicht, beziehen soll, vermag hieran nichts zu ändern, denn Art. 66 Abs. 1 der Verordnung normiert eine Prüfungspflicht der Ausstellungsbehörde hinsichtlich sämtlicher vom Antragsteller übermittelter Angaben, Erklärungen, Schriftstücke und sonstiger Nachweise. Eine Beschränkung des Prüfungsumfangs für Angaben, die von der Vermutungs- und Gutglaubenswirkung des Europäischen Nachlasszeugnisses nach Art. 69 Abs. 2 bis 4 der Verordnung nicht umfasst sind, sieht diese Vorschrift gerade nicht vor. Nach Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 der Verordnung darf das Nachlasszeugnis vielmehr nur ausgestellt werden, wenn der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht. Dabei erwähnt die Vorschrift als Prüfungsmaßstab ausdrücklich auch "jede[s] andere[…] auf einen spezifischen Sachverhalt anzuwendende[…] Recht". Geht man von einer Aufnahmepflicht einzelner Grundstücke aus, dürfte unter den Begriff des "zu bescheinigenden Sachverhalts" auch die Nachlasszugehörigkeit des aufzunehmenden Grundstücks fallen.
Zwar normiert Art. 66 Abs. 5 der Verordnung Nr. 650/2012 eine Kooperationspflicht registerführender Behörden, sodass die Ausstellungsbehörde gegebenenfalls von der das Grundbuch führenden Behörde des Belegenheitsstaats eine Auskunft dazu einholen kann, ob der Erblasser als Eigentümer des betreffenden Grundstücks in das Grundbuch eingetragen ist. Ob die Eintragung der materiellen Rechtslage entspricht, steht damit aber nicht fest. Überdies geht die Einholung entsprechender Auskünfte ebenfalls mit einem zusätzlichen Zeit- und - im Falle notwendiger Übersetzungen - auch Kostenaufwand einher, der einer zügigen, unkomplizierten und effizienten Nachlassabwicklung, wie Erwägungsgrund 67 Satz 1 der Verordnung sie zum Vorbild hat, widerspricht, da nicht nur die Wahrnehmung der Rechte des Erben in Bezug auf die zum Nachlass gehörige Immobilie, sondern auch in Bezug auf sämtliches weiteres Nachlassvermögen - jedenfalls soweit der Erbe zur Durchsetzung seiner Rechte eines Europäischen Nachlasszeugnisses bedarf - verzögert werden könnte.
(b) Dieser zusätzliche Aufwand erschiene insbesondere in Fällen, in denen sich der Erbschaftserwerb - wie hier gemäß § 1922 Abs. 1 BGB nach dem anwendbaren Erbrecht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, bei der das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf den Erben übergeht, als unnötiger Formalismus. Denn der Umfang der Erbschaft und damit die unmittelbare Berechtigung des Erben auch hinsichtlich der Erbschaft zugehöriger Immobilien ergibt sich in diesen Fällen bereits aus der Eintragung der Erbquote in Ziff. 8 der Anlage IV und der fehlenden Eintragung einer Beschränkung in Ziff. 10 der Anlage IV sowie der fehlenden Eintragung eines Nachlassgegenstandes in Ziff. 8.4 des für das Europäische Nachlasszeugnis gemäß Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 zwingend (vgl. Urteile vom 9. März 2023, Registrų centras, C-354/21, EU:C:2023:184 Rn. 46 = ZEV 2023, 532; vom 17. Januar 2019, Brisch, C-102/18, EU:C:2019:34 Rn. 30 = ZEV 2019, 350) zu verwendenden Formblatts V in Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung Nr. 650/2012 (ABl. 2014, L 359, S. 30). Hieraus folgten für die Behörden und Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Europäische Nachlasszeugnis verwendet werden soll, die unmittelbare Berechtigung des Erben an den Nachlassgegenständen im Umfang seiner Erbquote, das Nichteingreifen von Sonderregelungen des Erbstatuts in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände und das Nichteingreifen eines Sondererbrechtsregimes im Sinne des Art. 30 der Verordnung, das die Rechtsnachfolge von Todes wegen hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte des Erblassers abweichend vom Erbstatut regelt.
Für eine Aufnahme des betreffenden Vermögensgegenstandes spricht auch nicht ohne Weiteres, dass der Registerbehörde hierdurch die Prüfung ausländischen Rechts erspart würde. Einer solchen Prüfung bedarf es aufgrund der in Art. 69 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 650/2012 geregelten Vermutung, dass die Person, die im Zeugnis als Erbe genannt ist, die in dem Zeugnis genannte Rechtsstellung hat, schon nicht. Selbst wenn man dies anders sähe, könnten Behörden und Gerichte des Mitgliedstaats, in denen das Europäische Nachlasszeugnis zum Zwecke der Eintragung von Rechten in das Grundbuch vorgelegt wird, den nach dem anwendbaren Erbrecht vorgesehenen Modus der erbrechtlichen Nachfolge in das Vermögen des Erblassers mit geringem Aufwand feststellen, etwa anhand der im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen im Hinblick auf Art. 77 UAbs. 1 der Verordnung zur Verfügung gestellten Informationen.
(c) Die Einbuße an Effektivität, die für den Erben mit den dargestellten Nachteilen, die eine Aufnahmepflicht mit sich bringen kann, einherginge, könnte mithin mit Blick auf den Zweck der Verordnung jedenfalls in Fällen, in denen sich der Erbschaftserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, gegen eine Aufnahmepflicht sprechen. Aus diesem Grund ist Gegenstand der Vorlagefrage 2, ob der Umstand, dass sich nach dem anwendbaren Erbrecht der Übergang der Erbschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge vollzieht, auf die Beantwortung der Vorlagefrage 1 Einfluss hat.
dd) Eine Auslegung der Vorschrift dahin, dass eine Pflicht der Ausstellungsbehörde, Grundstücksangaben in das Europäische Nachlasszeugnis aufzunehmen, nicht besteht, könnte auch daraus folgen, dass alternativ zu einer Aufnahme des betreffenden Vermögensgegenstands durch die Ausstellungsbehörde in das Europäische Nachlasszeugnis auch die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erben bei der für die Eintragung zuständigen Behörde des Belegenheitsstaats in Betracht kommt, die in Zusammenwirken mit dem die Grundstücksangaben nicht enthaltenden Europäischen Nachlasszeugnis dazu führen, dass der Erbe als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden kann. Dass sich nach dem Registerrecht des Belegenheitsstaats notwendige Angaben auch aus dem Europäischen Nachlasszeugnis beigefügten Schriften ergeben können, dürfte der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Rechtssache Registrų centras (Urteil vom 9. März 2023, C-354/21, EU:C:2023:184 = ZEV 2023, 532) jedenfalls nicht ausgeschlossen haben. Auch Erwägungsgrund 18 Satz 6 der Verordnung Nr. 650/2012 erwähnt, dass die an der Eintragung beteiligten Behörden zusätzliche Schriftstücke, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register geführt wird, erforderlich sind, verlangen können. Dies dem Antragsteller durch sein nationales Recht in effektiver Weise zu ermöglichen, könnte Aufgabe des Belegenheitsstaats sein, wenn dessen Registerbehörden eine Eintragung dinglicher Rechte trotz Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses ablehnen, weil dieses keine Angaben zu dem von der Eintragung betroffenen Nachlassgegenstand aufweist. In diesem Sinne könnte auch Erwägungsgrund 18 Satz 7 der Verordnung zu verstehen sein, wonach die zuständige Behörde die Person, die die Eintragung beantragt hat, darauf hinweisen kann, wie die fehlenden Angaben oder Schriftstücke beigebracht werden können.
§ 69 Abs. 6 der tschechischen Katasterverordnung ermöglicht dem Rechtsnachfolger des Erblassers für den Fall, dass das Europäische Nachlasszeugnis die von der Eintragung betroffene Immobilie nicht aufführt, eine Erklärung nach § 66 Abs. 4 Buchst. a bis d sowie f der tschechischen Katasterverordnung abzugeben, um eine Grundbucheintragung zu erwirken. Da davon auszugehen sein könnte, dass auch die Antragsteller als Erbeserben unter den Begriff der "Rechtsnachfolger" fallen, soll mit Vorlagefrage 3 geklärt werden, ob eine Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände jedenfalls deswegen entfallen kann, weil es den Antragstellern offensteht, eine solche Erklärung abzugeben.
ee) Da sich in der Konsequenz die richtige Auslegung des Art. 68 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 weder der Verordnung selbst entnehmen noch aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig ableiten lässt, bedarf es eines Vorabentscheidungsersuchens.
Prof. Dr. Karczewski Rust Dr. Brockmöller Piontek Dr. Götz Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 19.07.2023 - VI 2351/15 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.12.2023 - 15 Wx 1721/23 –
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2 | 1922 | BGB |
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2 | 1922 | BGB |
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