Paragraphen in 6 StR 79/24
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 79/24 BESCHLUSS vom 17. April 2024 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:170424B6STR79.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das Landgericht in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 294/20 Rn. 23 ff.).
Sander Tiemann Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stendal, 15.11.2023 - 501 KLs (390 Js 9727/22) 17/23
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