Paragraphen in 1 StR 88/22
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1 | 251 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 88/22 BESCHLUSS vom 18. Mai 2022 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2022:180522B1STR88.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2022 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17. Dezember 2021 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Landgericht habe das Gutachten des Universitätsklinikums F.
vom
17. Dezember 2020 in der Hauptverhandlung ohne gerichtlichen Beschluss gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO verlesen, greift diese Rüge nicht durch. Bei dem vorgenannten Gutachten handelt es sich um ein Gutachten einer öffentlichen Behörde, dessen Verlesung rechtsfehlerfrei nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 a) StPO auch ohne gerichtlichen Beschluss erfolgen konnte.
Jäger Bär Bellay Hohoff Fischer Vorinstanz: Landgericht Konstanz, 17.12.2021 - 3 KLs 40 Js 16562/21 (2)
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