Paragraphen in 5 ARs 15/22
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 15/22 5 AR (VS) 12/22 BESCHLUSS vom 7. Juni 2022 in der Justizverwaltungssache betreffend wegen Strafvereitelung im Amt hier: Rechtsbeschwerde des Antragstellers ECLI:DE:BGH:2022:070622B5ARS15.22.0
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2022 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. März 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der mit der als Rechtsbeschwerde auszulegenden „Beschwerde“ vom 29. März 2022 angegriffene Beschluss ist nicht anfechtbar, weil das Oberlandesgericht darin die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich zugelassen hat und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20; vom 29. September 2021 – 5 ARs 20/21).
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Resch Vorinstanz: Saarländisches Oberlandesgericht, 23. März 2022 – 4 Ws 45/22
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