Paragraphen in VIa ZR 170/23
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 170/23 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR170.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im Umfang der begehrten Freistellung von Zinsen auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 508/15, NJW-RR 2017, 942 Rn. 34; Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/17, NJW 2018, 1006 Rn. 28) - die Revision gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Januar 2023 zugelassen.
Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 15.11.2021 - 33 O 1437/21 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.01.2023 - 17 U 4560/21 -
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