Paragraphen in VIa ZR 1337/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1337/22 BESCHLUSS vom 30. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR1337.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000,00 €.
C. Fischer Rensen Möhring Götz Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 16.03.2021 - I-1 O 284/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2022 - I-13 U 136/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
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