Paragraphen in 5 StR 297/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 297/23 BESCHLUSS vom 29. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S.
(vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 10.03.2023 - 619 KLs 3/22 6003 Js 595/21
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