Paragraphen in VIII ZA 4/23
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1 | 127 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 4/23 BESCHLUSS vom 17. Mai 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:170523BVIIIZA4.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Dr. Matussek, den Richter Dr. Reichelt und die Richterin Dr. Böhm beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 25. April 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten vom 12. Mai 2023 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da gegen die Entscheidung des Senats vom 25. April 2023 kein Rechtsmittel gegeben ist. Eine sofortige Beschwerde findet nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statt (§ 567 Abs. 1 ZPO iVm § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, den Senatsbeschluss abzuändern und der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die für die Berechnung der Beschwer vorliegend maßgebliche Nettomiete richtet sich nach dem Vortrag der Beklagten als Antragstellerin. Demnach ist von einem Nettomietzins in Höhe von 345 € beziehungsweise einer Beschwer von 14.490 € auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - VIII ZR 178/16, WuM 2017, 162 Rn. 3 mwN). Die Modernisierungsmieterhöhung ist nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bereits auf die Modernisierungsmietankündigung der Kläger vom 25. Januar 2021 mit Schreiben vom 22. Februar 2021 den Einwand finanzieller Härte erhoben und dies nach dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens - anwaltlich vertreten - wiederholt; sie zahlt die erhöhte Miete auch nicht.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Dr. Reichelt Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 28.02.2022 - 168 C 4554/21 LG Leipzig, Entscheidung vom 27.01.2023 - 1 S 132/22 -
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