Paragraphen in I ZB 65/22
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I ZB 65/22 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 2023 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 30 2013 050 102 ECLI:DE:BGH:2023:240823BIZB65.22.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2023 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen:
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 11. April 2023 - I ZB 55/22, WRP 2023, 720 [juris Rn. 2] mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
-34 III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Schwonke Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.07.2022 - 26 W (pat) 38/17 -
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