Paragraphen in IV ZR 404/22
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1 | 33 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 404/22 BESCHLUSS vom 29. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:290724BIVZR404.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2024 durch die Richterin Dr. Bußmann als Einzelrichterin beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird auf 550.080 € festgesetzt.
Gründe:
I. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 hat mit Schriftsatz vom 11. Juli 2024 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit gemäß § 33 RVG festzusetzen. Zuständig für diese Entscheidung ist der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen zu 1 ist auf 550.080 € festzusetzen. Dies entspricht dem Wert der Klageforderung; insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 12. Juni 2024 in diesem Verfahren Bezug genommen. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 erstreckte sich dagegen nicht auf die vom Beklagten zu 2 erhobene Widerklage.
Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2021 - 20 O 459/15 KG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2022 - 19 U 39/21 -
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