XI ZR 113/21
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 113/21 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 4. Juni 2024 Mazurkiewicz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: JNEU:
ja nein ja nein BGB § 492 Abs. 2 EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 9, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a) Die Information über die Auszahlungsbedingungen nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB erfordert bei einem finanzierten Fahrzeugkauf keinen Hinweis darauf, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird (Anschluss EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.).
b) Zur Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB (hier: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
c) Die Angabe nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB zu dem Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB bedarf keines besonderen Hinweises auf dessen Kostenfreiheit.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21 - OLG München LG München I ECLI:DE:BGH:2024:040624UXIZR113.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Sturm und die Richterin Ettl für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
Der Kläger erwarb im Februar 2017 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke BMW zum Kaufpreis von 21.890 €. Zur Finanzierung des über die geleistete Anzahlung von 14.000 € hinausgehenden Kaufpreises schlossen die Parteien am 1. Februar 2017 einen Darlehensvertrag über 7.890 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 4,88% p.a. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 35 Monatsraten zu je 100 € und einer Schlussrate von 5.362,67 € erbracht werden.
Seite 5 des Darlehensvertrags enthält unter anderem folgende Angaben:
"Tilgungsplan Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer kann von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen.
Auszahlung des Darlehens Das Darlehen wird ausgezahlt, sobald die im Darlehensvertrag vereinbarten Bedingungen für die Darlehensgewährung erfüllt und die vorgesehenen Sicherheiten bestellt sind. Die Auszahlung erfolgt zum Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung an den Verkäufer, im Falle eines Anschlussvertrages durch Buchung auf die bestehende Finanzierung. Die im Nettodarlehensbetrag enthaltene und mitfinanzierte Prämie für eine eventuell von Ihnen abgeschlossene freiwillige Versicherung wird direkt an die Versicherung ausgezahlt.
Ausbleibende Zahlungen Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für den Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.
Vorzeitige Rückzahlung Der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer hat das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Bank steht bei vorzeitiger Rückzahlung eine Entschädigung gemäß Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu.
Kündigung: vgl. Ziffer 4 und 5 der Allgemeinen Darlehensbedingungen Ombudsmannverfahren Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit,
den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.,
www.bdb.de, eingesehen werden kann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten.
Aufsichtsbehörden Für die B.
GmbH zuständige Aufsichtsbehörden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn und Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main." Auf Seite 8 des Darlehensvertrags befindet sich folgende Widerrufsinformation:
Auf Seite 10 des Darlehensvertrags befinden sich die Allgemeinen Darlehensbedingungen (Stand 11/2016) der Beklagten, die unter anderem folgende Klauseln enthielten:
"4.3 Vorfälligkeitsentschädigung Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß Ziff. 4.1 kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen, die insbesondere - ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau - die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme - den der Bank entgangenen Gewinn - die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen sowie
- nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).
Die Entschädigung beträgt pauschal EUR 75, es sei denn, der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer weist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert: - 1% beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
4.4 Kündigung aus wichtigem Grund Das Recht des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zudem steht dem Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer, der Verbraucher ist, ein fristloses Kündigungsrecht zu, wenn die Kreditwürdigkeitsprüfung der Bank nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 505d BGB erfüllt sind. Die Kündigung bedarf der Textform.
10.3 Aufrechnung durch Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer Gegen Ansprüche der Bank kann der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers/Mitdarlehensnehmers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. [...]" Mit E-Mail vom 7. August 2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf als verfristet zurück.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt - nachdem er im Laufe des Rechtsstreits das Darlehen vollständig abgelöst hatte - von der Beklagten (1.) die Zahlung von 22.862,67 € nebst Zinsen nach Rückgabe und Übereignung des finanzierten Fahrzeugs, (2.) die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen an die H.
AG, (3.) die Zahlung weiterer 50 € nebst Zinsen an ihn und (4.) die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten im Hinblick auf die Rücknahme des Fahrzeugs begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf sei verfristet, weil die ihm erteilte Widerrufsinformation inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation habe dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprochen. Die Angabe des Zinsbetrags, der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlen sei, entspreche dem sich aus dem vereinbarten Sollzinssatz errechneten Tagesbetrag.
Die dem Kläger darüber hinaus erteilten Informationen genügten - was das Landgericht zutreffend dargelegt habe - auch den Vorgaben des § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Insbesondere seien die Pflichtangaben zur Art des Darlehens, zum Verzugszinssatz und der Art und Weise seiner Anpassung, zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, zur zuständigen Aufsichtsbehörde, zu den Auszahlungsbedingungen, zum Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und zum Anspruch auf einen Tilgungsplan vollständig und fehlerfrei erteilt worden.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision des Klägers zurückzuweisen ist.
Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger zwar bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zustand und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrags im Februar 2017 der Fall, so dass der Widerruf vom 7. August 2019 verspätet war.
1. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt.
a) Insoweit kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspricht. In den fortlaufend paginierten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen wird er auf Seite 8 deutlich auf das ihm nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26 und vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 18, für BGHZ bestimmt), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5b, 5c, 5f und 5g. Dass es sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" zutreffend angegeben und den Klammerzusatz in Gestaltungshinweis 2a verwendet. Die von der Revision beanstandeten Angaben unter der Zwischenüberschrift "Widerrufsrecht" im Hinblick auf eine nachträgliche Erteilung von Pflichtangaben auf einem dauerhaften Datenträger und unter der Zwischenüberschrift "Widerrufsfolgen" entsprechen dem gesetzlichen Muster.
Die Beklagte hat den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag auf der Grundlage des Vertragszinses mit 1,05 € rechnerisch richtig angegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte der Beklagten im Fall eines wirksamen Widerrufs des mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden jeweils: aF) ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2022 - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 37).
Soweit die Revision in der Widerrufsinformation die von den Gestaltungshinweisen 5b und 5c des gesetzlichen Musters abweichende Schreibweise des Wortes "aufgrund" (statt "auf Grund") bemängelt, lässt dies die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Beide Schreibweisen sind orthographisch zulässig (vgl. nur Duden, Die deutsche Rechtschreibung, www.duden.de) und ändern im Übrigen für den verständigen Verbraucher an dem sachlichen Gehalt der Widerrufsinformation nichts.
b) Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB steht - was der Senat mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff.) entschieden und im Einzelnen begründet hat das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen. Die von der Revision befürwortete richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Form einer teleologischen Reduktion überschritte im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, ihren Sinn und Zweck und die Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (Senatsurteil aaO Rn. 24).
c) Schließlich wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in Ziffer 10.3 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 27 mwN).
2. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, die Art des Darlehens anzugeben, ordnungsgemäß erfüllt.
Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) muss gegebenenfalls klar und verständlich angegeben werden, dass es sich um einen verbundenen Darlehensvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 29 mwN). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt.
Aus den Angaben auf Seite 5 des Darlehensvertrags ergibt sich für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen befristeten Vertrag handelt. Denn dort ist die Laufzeit des Vertrags ausdrücklich angegeben.
Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit dem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt wird.
3. Dagegen hat die Beklagte zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert.
Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB neben der Angabe der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung auch die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 33 mwN). Dem hat die Beklagte nicht genügt, weil sie auf Seite 5 des Darlehensvertrags und unter Ziffer 3.3 ihrer Darlehensbedingungen lediglich darauf hingewiesen hat, dass der Verzugszinssatz für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betrage und der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres ermittelt werde.
Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung entschieden und im Einzelnen begründet hat, beginnt die Widerrufsfrist im Fall einer unvollständigen oder fehlerhaften Information nur dann zu laufen, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Darlehensvertrag herrührenden Rechte und Pflichten einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 34 mwN).
Nach diesen Maßgaben hindert das Fehlen der Angaben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage des Klägers hätte den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch abgeschlossen, wenn ihm bei Vertragsschluss über die im Vertrag enthaltenen Angaben hinaus auch der zu diesem Zeitpunkt geltende konkrete Verzugszinssatz mitgeteilt worden wären. Er hätte einer solchen Angabe sowohl wegen der von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen und damit einen Verzugseintritt ausschließenden Vertragsdurchführung als auch wegen der - ihm mitgeteilten - halbjährlichen Veränderbarkeit des Verzugszinses keine für den Vertragsschluss maßgebliche Bedeutung beigemessen, so dass er durch das Fehlen dieser Angabe nicht in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 35).
4. Des Weiteren macht der Kläger ohne Erfolg geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen und gegebenenfalls durch Angabe einer Pauschale als Obergrenze ergänzt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 aaO Rn. 48 ff. mwN).
b) Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Danach ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38).
Nach diesen Maßgaben erfüllen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung die Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie, weil die Entschädigung mit einem Betrag von 75 € pauschaliert ist und dem Darlehensnehmer - ersichtlich um § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB zu genügen - den Nachweis der Entstehung eines geringeren Schadens oder dessen Ausbleibens eröffnet. Damit steht dem Verbraucher klar vor Augen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird.
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags.
Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41 mwN) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt. Auf das dem Kläger nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ist er auf Seite 5 des Darlehensvertrags klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 42 mwN).
6. Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang ordnungsgemäß erteilt.
Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden; ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f.).
Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe auf Seite 5 des Darlehensvertrags ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich zu übermitteln ist und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 47).
7. Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung des Klägers - auf Seite 5 des Darlehensvertrags gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27; Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 14) und nicht, was der Kläger im Hinblick auf § 7 KWG meint, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundesbank. § 7 KWG regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
8. Anders als der Kläger meint, hat die Beklagte die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB über einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan ordnungsgemäß erteilt. Eines besonderen Hinweises auf die Kostenfreiheit bedarf es nicht. Wenn solche Kosten nicht angegeben sind, sind sie vom Darlehensnehmer nicht geschuldet (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 45). Insoweit gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Entbehrlichkeit eines Hinweises auf die Kostenfreiheit eines außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN).
9. Schließlich hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB über die Auszahlungsbedingungen ordnungsgemäß erteilt. Diese Information ist auf Seite 5 des Darlehensvertrags unter der Überschrift "Auszahlung des Darlehens" enthalten. Soweit die Revision einen Hinweis darauf vermisst, dass der Darlehensnehmer in Höhe des ausgezahlten Betrags von seiner Verbindlichkeit auf Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, ist dies entbehrlich (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 78 und 80 - Volkswagen Bank u.a.).
Ellenberger Sturm Grüneberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.08.2020 - 29 O 7052/20 OLG München, Entscheidung vom 22.02.2021 - 19 U 5456/20 -