Paragraphen in VIII ZA 15/24
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2 | 117 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 15/24 BESCHLUSS vom 19. November 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:191124BVIIIZA15.24.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt, die Richterin Wiegand und den Richter Dr. Reichelt beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. September 2024 (3 S 13/24) wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gründe:
Die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der von dem Beklagten beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zu verneinen, weil der Beklagte innerhalb der laufenden Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die hier am 7. Oktober 2024 endete, nicht alles getan hat, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist.
Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 2024 - VIII ZA 14/23, juris Rn. 7; vom 23. Februar 2021 - VIII ZR 13/21, juris Rn. 3; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Prozesskostenhilfeantrag erst am 14. Oktober 2024 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist und dem Antrag überdies die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen nicht beigefügt war.
Dr. Bünger Wiegand Dr. Liebert Dr. Reichelt Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 18.01.2024 - 93 C 2942/22 LG Wiesbaden, Entscheidung vom 04.09.2024 - 3 S 13/24 -
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