Paragraphen in VIII ZA 8/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 78 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
1 | 233 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 8/23 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:101023BVIIIZA8.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bünger, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie die Richter Dr. Reichelt und Messing beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 11. Mai 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 1.500 €.
Gründe:
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist bereits deshalb abzulehnen, weil er nicht - wie erforderlich innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof eingegangen ist. Gleiches gilt für den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die vorbezeichneten Anträge sind zudem auch deshalb abzulehnen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den erforderlichen Betrag von mehr als 20.000 € ersichtlich nicht erreicht.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Aus diesem Grund ist auch dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Satz 1 ZPO) der Erfolg zu versagen.
Dr. Bünger Dr. Reichelt Wiegand Dr. Matussek Messing Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 18.01.2023 - 15 C 5007/19 LG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2023 - 67 S 59/23 -
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2 | 78 | ZPO |
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