Paragraphen in VIa ZR 1202/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1202/22 BESCHLUSS vom 30. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:301023BVIAZR1202.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen ist mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Wille Möhring Krüger Liepin Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.09.2021 - 13 O 412/20 OLG Bamberg, Entscheidung vom 26.07.2022 - 10 U 140/21 -
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2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
2 | 543 | ZPO |
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