Paragraphen in I ZB 81/23
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BUNDESGERICHTSHOF I ZB 81/23 BESCHLUSS vom 11. Januar 2024 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB81.23.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen:
Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 2023, mit dem Gegenvorstellung und Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 94/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).
Koch Feddersen Löffler Schwonke Schmaltz Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 06.09.2023 - 22 M 333/22 LG Bonn, Entscheidung vom 11.08.2023 - 43 T 2/23 -
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