Paragraphen in 2 ARs 347/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 347/23 2 AR 149/23 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
Az.: 1 Ws 124/23 Oberlandesgericht Stuttgart NBs 6 Js 96639/22 Landgericht Stuttgart Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2023 beschlossen:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023 – Az.: 1 Ws 124/23 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die beantragte Akteneinsicht sowie die begehrte Fristverlängerung werden abgelehnt.
ECLI:DE:BGH:2023:101023B2ARS347.23.0 Gründe:
Der beantragten Akteneinsicht war nicht zu entsprechen. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels − hier der „weiteren Beschwerde“ gegen die Beschwerdeentscheidung eines Oberlandesgerichts über die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers – berechtigt nicht zur Akteneinsicht (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Februar 2020 – 2 ARs 327/19, juris Rn. 2). Im Übrigen ist der Betreff der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht dahin zu verstehen, dass sich eine Beschwerdeschrift des Angeklagten vom 10. Juli 2023 bei den Akten befindet. Vielmehr richtet sich dessen handschriftliche „weitere Beschwerde“ vom 19. Juli 2023 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2023. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass für eine weitere Fristverlängerung.
Appl Grube Schmidt
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 304 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen