Paragraphen in VIa ZR 1513/22
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1513/22 BESCHLUSS vom 8. August 2023 ECLI:DE:BGH:2023:080823BVIAZR1513.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. September 2022 mit der Maßgabe zugelassen, dass sich der Kläger den Veräußerungserlös in Höhe von 30.000 € anrechnen lässt, soweit die Beklagte in erster Instanz zur Zahlung verurteilt worden ist, und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen wird, soweit sie über die landgerichtliche Entscheidung hinaus eine unbedingte Verurteilung der Beklagten erstrebt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - XI ZR 505/11, BGHZ 197, 335 Rn. 28; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 26).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Menges Wille Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 11.06.2021 - 16 O 195/20 OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2022 - I-22 U 119/21 -
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