Paragraphen in VIa ZR 429/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 429/23 BESCHLUSS vom 13. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:130224BVIAZR429.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und Dr. Katzenstein beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter den Gesichtspunkten der Grundsatzbedeutung und der Fortbildung des Rechts aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zum Fehlen eines Verschuldens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.000,00 €.
C. Fischer Rensen Krüger Katzenstein Götz Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 22.12.2021 - 10 O 51/21 OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2023 - I-7 U 13/22 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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